Art. 32/quinquies (Steuerliche Behandlung der Vereinbarungen zur Errichtung von Erschließungsanlagen)
1. Im Sinne und für die Rechtswirkungen laut Artikel 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 27. Juli 2000, Nr. 212, gelten in Hinsicht auf die Mehrwertsteuer nicht als relevante Entgelte die Beiträge laut Artikel 87 Absatz 9 des Landesgesetzes der Autonomen Provinz Bozen-Südtirol vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, die von der Provinz für die primären Erschließungs- und Anschlussarbeiten ausgezahlt werden, welche von Personen, denen dem geförderten Wohnbau vorbehaltene Flächen zugewiesen wurden, in Umsetzung der Vereinbarungen laut Artikel 131 desselben Landesgesetzes Nr. 13/1998 durchgeführt werden.
2. Die durch die Anwendung von Absatz 1 entstehenden Mindereinnahmen, die ab dem Jahr 2020 auf jährlich 300.000 Euro geschätzt werden, werden durch entsprechende Reduzierung des Fonds für wirtschaftspolitische Strukturmaßnahmen laut Artikel 10 Absatz 5 des Gesetzesdekretes vom 29. November 2004, Nr. 282, mit Gesetz vom 27. Dezember 2004, Nr. 307, geändert und zum Gesetz erhoben, gedeckt.