(1) Der Anhang D zum Dekret des Landeshauptmanns vom 18. Oktober 2007, Nr. 55, in geltender Fassung, wird durch den Anhang D zu diesem Dekret ersetzt.
(1) Dieses Dekret findet keine Anwendung auf:
(1) Dieses Dekret tritt am Tag nach seiner Kundmachung im Amtsblatt der Region in Kraft.
Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.