(1) Artikel 16 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 29. April 2019, Nr. 2, erhält folgende Fassung:
„4. Für die Kollektivvertragsverhandlungen wird zu Lasten des Landeshaushaltes 2019-2021 die Höchstausgabe von 206,9 Millionen Euro genehmigt. Davon wird für den bereichsübergreifenden Kollektivvertrag die Höchstausgabe von 195,5 Millionen Euro genehmigt. 21 Millionen Euro für das Jahr 2019, 78,5 Millionen Euro für das Jahr 2020 und 96 Millionen Euro für das Jahr 2021. Diese Beträge beinhalten anteilsmäßig die Zuweisungen an die Landesverwaltung und an den Südtiroler Sanitätsbetrieb, nicht aber an die Gemeinden, die Bezirksgemeinschaften, die Seniorenwohnheime, das Institut für sozialen Wohnbau, das Verkehrsamt Bozen und die Kurverwaltung Meran. Für den Abschluss des Landeskollektivvertrages des Lehrpersonals der Schulen staatlicher Art wird für die noch ausständigen Punkte die Höchstausgabe von 11,4 Millionen Euro genehmigt. 3,8 Millionen Euro für das Jahr 2019, 3,8 Millionen für das Jahr 2020 und 3,8 Millionen Euro für das Jahr 2021.
(2) Nach Artikel 16 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 29. April 2019, Nr. 2, wird folgender Absatz eingefügt:
„4/bis Für die Berechnung der allgemeinen Gehaltserhöhungen bei den Vertragserneuerungen wird als Bezugsgrundlage der HVPI (Harmonisierter Verbraucherpreisindex für die Europäische Union) herangezogen. Unter Berücksichtigung der lokalen Preisentwicklung, ist als HVPI-Index der lokale HVPI anzuwenden, der vom Landesinstitut für Statistik ASTAT berechnet wird.“