(1) Zur besseren Lesbarkeit dieser Verordnung wird die Anlage A zum Landesgesetz vom 23. April 1992, Nr. 10, in geltender Fassung, in der Folge als „Anlage A zum Landesgesetz“ bezeichnet und die Anlage 1 zum Dekret des Landeshauptmanns vom 25. Juni 1996, Nr. 21, in geltender Fassung, in der Folge als „Anlage 1 zum Dekret“ bezeichnet.
(1) Dem Amt für Weiterbildung (14.3.) der Organisationseinheit Abteilung Deutsche Kultur in der Anlage 1 zum Dekret wird die Koordinierungsstelle für Integration zugewiesen.
(2) In der Anlage 1 zum Dekret wird unter der Organisationseinheit Abteilung Arbeit der letzte Aufzählungspunkt „Koordinierungsstelle für Integration“ gestrichen.
(3) In der Ziffer 14 Deutsche Kultur der Anlage A zum Landesgesetz wird der Aufzählungspunkt „Integration“ angefügt.
(1) Unter der Abteilung Wirtschaft laut Ziffer 35 der Anlage A zum Landesgesetz wird die Aufgabe „Marktforschung“ gestrichen.
(2) In der Ziffer 35. Wirtschaft der Anlage 1 zum Dekret erhält das Amt 35.1 folgende Bezeichnung: „Amt für Handwerk und Gewerbegebiete“. Dieses Amt übernimmt folgende Aufgaben:
(3) In der Ziffer 35. Wirtschaft der Anlage 1 zum Dekret wird das mit Artikel 7 Absatz 1 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 16. Februar 2018, Nr. 5, abgeschaffte Amt 35.2 mit der Bezeichnung „Amt für Industrie und Gruben“ wieder eingeführt. Dieses Amt übernimmt folgende Aufgaben:
(4) In der Ziffer 35.3. Amt für Handel und Dienstleistungen der Anlage 1 zum Dekret sind im fünften Aufzählungspunkt die Wörter „und Erteilung der Handelsbewilligungen für den Wanderhandel“ gestrichen.
(5) In der Ziffer 35.3. Amt für Handel und Dienstleistungen der Anlage 1 zum Dekret sind im neunten Aufzählungspunkt die Wörter „, inklusive der EU-Förderungsprogramme“ gestrichen.
(6) In der Ziffer 35.3. Amt für Handel und Dienstleistungen der Anlage 1 zum Dekret wird die Aufgabe „Restfunktionen des Ex Preiskomitees“ gestrichen.
(1) Der Organisationseinheit Abteilung Präsidium und Außenbeziehungen unter Ziffer 1 der Anlage A zum Landesgesetz wird das „Einvernehmenskomitee zu Proporz und Zweisprachigkeit“ zugewiesen.
(2) Der Organisationseinheit Abteilung Präsidium und Außenbeziehungen unter Buchstabe a) des Generalsekretariats des Landes der Anlage 1 zum Dekret wird das „Einvernehmenskomitee zu Proporz und Zweisprachigkeit“ zugewiesen.
(3) Unter der Ziffer 19. der Anlage 1 zum Dekret, betreffend die Organisationseinheit Abteilung Arbeit, wird in der Aufzählung der Aufgaben des Amtes für Arbeitsmarktbeobachtung laut Ziffer 19.1. der letzte Aufzählungspunkt „ethnischer Proporz und Zweisprachigkeit im öffentlichen und privatisierten Staatsdienst“ gestrichen.
(1) In der Anlage 1 zum Dekret sind die Wörter „Ressort Deutsche Bildungsdirektion“ durch die Wörter „Deutsche Bildungsdirektion“ ersetzt.
(1) In der Anlage 1 zum Dekret sind die Wörter „Ressort Italienische Bildungsdirektion“ durch die Wörter „Italienische Bildungsdirektion“ ersetzt.
(1) In der Anlage 1 zum Dekret sind die Wörter „Ressort Ladinische Bildungs- und Kulturdirektion“ durch die Wörter „Ladinische Bildungs- und Kulturdirektion“ ersetzt.
(1) Die Nummerierung der Ämter wird in der gesamten Anlage 1 zum Dekret gestrichen.
(1) Dieses Dekret tritt am Tag nach seiner Kundmachung in Kraft.
Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.