(1) Die Personen, die laut Artikel 16 Absatz 4, Artikel 17 Absatz 1 und Artikel 17/ter Absatz 1 des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, in geltender Fassung, in den Abschnitten A, B und C des Verzeichnisses der Führungskräfte und Führungskräfteanwärter/ Führungskräfteanwärterinnen eingetragen sind und die nicht innerhalb von vier Jahren zum Abteilungsdirektor/zur Abteilungsdirektorin, zum Amtsdirektor/zur Amtsdirektorin bzw. zum Direktor/zur Direktorin der Berufsschule, Musikschule oder des Kindergartensprengels ernannt werden, oder denen kein Sonderauftrag laut Artikel 17/bis des Landesgesetzes erteilt wird, werden von Amts wegen aus dem Verzeichnis gelöscht.
(2) Die Regelung laut Absatz 1 findet für einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren ab Inkrafttreten dieses Dekrets Anwendung.
(1) Dieses Dekret tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Region in Kraft.
Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.