(1) Artikel 12 des Landesgesetzes vom 25. Februar 2008, Nr. 1, erhält folgende Fassung:
„Art. 12 (Ausbildung zum Handwerksmeister/zur Handwerksmeisterin)
1. Handwerksmeister/Handwerksmeisterin ist ein Fortbildungsabschluss, der im Hinblick auf Folgendes mit Durchführungsverordnung geregelt wird:
- Berufe im Handwerk mit Meisterprüfung,)
- Prüfungsziel,
- Zulassung zur Prüfung,
- Prüfungsaufbau und -programme,
- Prüfungskommissionen,
- Ablauf der Prüfung,
- Bewertung und Bezeichnung des Abschlusses,
- Anerkennung von Bildungsguthaben,
- Vorbereitungskurse.
2. Das Land kann Veranstaltungen, Initiativen und Studien durchführen, um die Meisterausbildung im Handwerk zu fördern.
3. Die Landesverwaltung kann Kurse zur Vorbereitung auf die Meisterprüfung im Handwerk organisieren. Zudem kann die Landesregierung der Handels-, Industrie-, Handwerks- und Landwirtschaftskammer Bozen im Rahmen des mit Finanzgesetz genehmigten Ausgabenlimits eine Finanzierung für die Durchführung der Vorbereitungskurse laut Absatz 1 Buchstabe i) zuweisen, die jene ergänzt, die Artikel 3 des Regionalgesetzes vom 14. August 1999, Nr. 5, in geltender Fassung, vorsieht.“
(2) Nach Artikel 19/bis des Landesgesetzes vom 25. Februar 2008, Nr. 1, in geltender Fassung, wird folgender Artikel eingefügt:
„Art. 19/ter (Meisterbund)
1. In der Handels-, Industrie-, Handwerks- und Landwirtschaftskammer Bozen wird der wirtschaftssektorenübergreifende Meisterbund angesiedelt. Die Mitgliedschaft im Meisterbund ist fakultativ.
2. Die Aufgaben des Meisterbunds sind:
- für die Erhaltung und Förderung der Meisterausbildung zu sorgen,
- die berufliche Fortbildung seiner Mitglieder zu fördern und zu betreiben,
- die Qualitätssicherung in den Berufen seiner Mitglieder zu stärken,
- die sektorenübergreifende Interessensvertretung beruflicher Belange der Meisterbundmitglieder wahrzunehmen,
- die Mitglieder des Meisterbunds und die Öffentlichkeit über seine Tätigkeit und berufsbezogene Themen zu informieren,
- ein sektorenübergreifendes Verzeichnis der Meister und Handelsfachwirte zu führen, wobei die Eintragung auf Antrag erfolgt.
3. Die Voraussetzungen für die Eintragung sind:
- der Besitz der italienischen Staatsbürgerschaft oder der Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedsstaats,
- der Vollbesitz der bürgerlichen Rechte,
- der Meistertitel im Handwerk oder im Gastgewerbe oder der Handelsfachwirte-Titel im Sinne der Landesgesetzgebung,
- der Firmensitz oder Wohnsitz in der Provinz Bozen,
- nicht rechtskräftig verurteilt worden zu sein wegen schwerer Straftaten zum Nachteil des Staates oder solcher, die sich auf die berufliche Zuverlässigkeit auswirken, wie die rechtskräftige Verurteilung wegen der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung, Korruption, Betrug, Geldwäsche.
4. Dem Meisterbund steht ein kollegiales Ratsorgan vor, das anhand eines eigenen Disziplinarkodexes über die Aufnahme neuer Mitglieder und den Ausschluss von Mitgliedern entscheidet.“
(3) Am Ende von Artikel 32 Absatz 14 des Landesgesetzes vom 25. Februar 2008, Nr. 1, in geltender Fassung, wird folgender Satz hinzugefügt: „Seitens des Dienstleisters/der Dienstleisterin muss immer ein Betriebssitz angemeldet werden.“
(4) Nach Artikel 41 des Landesgesetzes vom 25. Februar 2008, Nr. 1, in geltender Fassung, wird folgender Abschnitt eingefügt:
„5. ABSCHNITT-BIS
(AUSÜBUNG DER BERUFLICHEN TÄTIGKEIT DER GRÜNRAUMPFLEGER)
Art. 41.1 (Begriffsbestimmung der beruflichen Voraussetzungen)
1. Der Inhaber des Unternehmens, die Mehrheit der Gesellschafter im Falle einer offenen Handelsgesellschaft, die Mehrheit der Komplementäre im Falle einer Kommanditgesellschaft, die Mehrheit der Verwalter im Falle einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die Mehrheit der Verwalter im Falle von Konsortien und Genossenschaften - bei zwei Gesellschaftern bzw. Komplementären oder Verwaltern mindestens einer - muss im Handelsregister als technisch verantwortliche Person angegeben sein und eine der folgenden beruflichen Voraussetzungen erfüllen:
- Meisterbrief im betreffenden Beruf,
- Gesellenbrief im betreffenden Beruf und in der Folge mindestens 18 Monate Berufserfahrung als Facharbeiter bzw. Facharbeiterin, als mitarbeitendes Familienmitglied, als mitarbeitender Gesellschafter oder als Inhaber eines fachspezifischen Betriebs,
- Abschlussdiplom einer mindestens zweijährigen Berufsschule mit theoretischer und praktischer Ausbildung,
- Oberschuldiplom oder Laureatsdiplom in einem einschlägigen Fachgebiet,
- mindestens sechs Jahre Berufserfahrung im betreffenden Beruf als Facharbeiter bzw. Facharbeiterin, als mitarbeitendes Familienmitglied, als mitarbeitender Gesellschafter oder als Inhaber eines fachspezifischen Betriebs,
- Eintragung im Berufsverzeichnis für Gärtner laut Landesgesetz vom 4. Dezember 1986, Nr. 31, in geltender Fassung,
- Eintragung im amtlichen Verzeichnis der Pflanzenerzeuger laut Artikel 20 Absatz 1 Buchstaben a) und c) des gesetzesvertretenden Dekrets vom 19. August 2005, Nr. 214, in geltender Fassung,
- Befähigungsnachweis, welcher die Erlangung von angemessenen Fertigkeiten gemäß Ausbildungslehrgang laut Abkommen der Staat-Regionen-Konferenz vom 22. Februar 2018, in geltender Fassung, bestätigt,
- gleichfalls können für die Eintragung ins Handelsregister jene beruflichen Qualifikationen, die im Abkommen laut Buchstabe g) aufgelistet sind, geltend gemacht werden.
2. Mit Beschluss der Landesregierung werden Befreiungsmöglichkeiten festgelegt.
3. Die Feststellung der beruflichen Voraussetzungen erfolgt bei der Überprüfung des Antrages auf Eintragung des Unternehmens ins Handelsregister.“
(5) In Artikel 41/bis Absatz 2 Buchstabe a) des Landesgesetzes vom 25. Februar 2008, Nr. 1, in geltender Fassung, werden die Wörter „450 Stunden durch die Wörter „250 Stunden“ ersetzt.
(6) Nach Artikel 42 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 25. Februar 2008, Nr. 1, wird folgender Absatz eingefügt:
„2/bis. Die Bestimmungen laut 5. Abschnitt-bis des 2. Titels finden auch dann Anwendung, wenn die betreffenden Tätigkeiten von landwirtschaftlichen Unternehmen ausgeübt werden.“
(7) Nach Artikel 45 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 25. Februar 2008, Nr. 1, in geltender Fassung, wird folgender Absatz eingefügt:
„6/bis. Den Personen, die bei Inkrafttreten des Gesetzes vom 28. Juli 2016, Nr. 154, mit der Tätigkeit „Grünraumpfleger“, „Gärtner“, „Instandhaltung von Gärten und Parkanlagen“ oder „Ziergärtner“ im Handelsregister eingetragen sind, werden die der Tätigkeit „Grünraumpfleger“ entsprechenden beruflichen Voraussetzungen anerkannt. Die Personen, die sich im Zeitraum zwischen dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 28. Juli 2016, Nr. 154, und dem Inkrafttreten dieser Bestimmung mit der Tätigkeit „Grünraumpfleger“, „Gärtner“, „Instandhaltung von Gärten und Parkanlagen“ oder „Ziergärtner“ im Handelsregister eingetragen haben, müssen innerhalb von 24 Monaten die beruflichen Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit „Grünraumpfleger“ nachweisen, bei sonstiger Löschung der Tätigkeit aus dem Handelsregister. Die Unternehmen, die bei Inkrafttreten dieser Bestimmung im Handelsregister mit der Tätigkeit „Gärtner“, „Instandhaltung von Gärten und Parkanlagen“ oder „Ziergärtner“ eingetragen sind, werden von Amts wegen mit der Tätigkeit „Grünraumpfleger“ eingetragen.“
(8) Nach Artikel 45 Absatz 18 des Landesgesetzes vom 25. Februar 2008, Nr. 1, in geltender Fassung, wird folgender Absatz hinzugefügt:
„19. Die Durchführungsverordnung laut Artikel 12 wird innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieses Absatzes erlassen.“
(9) Bis zum Inkrafttreten der Verordnung laut Absatz 8 werden die Artikel 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19 und 20 des Landesgesetzes vom 25. Februar 2008, Nr. 1, in der vor ihrer Änderung bzw. Aufhebung im Sinne dieses Gesetzes gültigen Fassung sowie die entsprechenden Durchführungsbestimmungen angewandt.
(10) Die Deckung der aus Absatz 1 dieses Artikels hervorgehenden Lasten, die sich für das Jahr 2020 auf 109.000,00 Euro und ab dem Jahr 2021 auf jährlich 212.000,00 Euro belaufen, erfolgt durch die entsprechende Reduzierung der im Sonderfonds „Sammelfonds zur Deckung von Auslagen, die mit neuen Gesetzgebungsmaßnahmen verbunden sind“ für laufende Ausgaben eingeschriebenen Bereitstellung im Bereich des Programms 03 des Aufgabenbereichs 20 des Haushaltsvoranschlages 2019-2021.“