(1) Dieses Bereichsabkommen führt das Berufsbild „Schulsozialpädagoge / Schulsozialpädagogin“ des Landes Südtirol ein und regelt weitere spezifische Aspekte des Arbeitsverhältnisses.
(2) Dieses Bereichsabkommen tritt am Tag der Veröffentlichung im Amtsblatt der Region Trentino-Südtirol in Kraft und gilt so lange, bis es durch einen späteren Bereichskollektivvertrag betreffend das Personal laut Absatz 1 ersetzt wird.
Der Schulsozialpädagoge / die Schulsozialpädagogin gehört zum schulinternen Unterstützungssystem mit niederschwelligem Zugang für Schülerinnen und Schüler sowie Lehrpersonen. Die spezifischen Aufgaben werden von der Schulführungskraft auf der Grundlage nachfolgender allgemeiner Aufgaben und des schulinternen Konzeptes für die Schulsozialarbeit zugewiesen.
Aufgaben
der Schulsozialpädagoge / die Schulsozialpädagogin
Zugangsvoraussetzungen
Abschluss eines mindestens dreijährigen Hochschulstudiums
Zweisprachigkeit
Nachweis C1 (ehem. Niveau A)
(1) Das Berufsbild des Schulsozialpädagogen / der Schulsozialpädagogin ist der siebten Funktionsebene zugeordnet.
(2) Die Arbeitszeit des Schulsozialpädagogen / der Schulsozialpädagogin bei Vollzeit umfasst 38 Wochenstunden.
(1) Im Sinne einer Übergangsregelung werden auf Antrag auch alle Bewerberinnen und Bewerber der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Kollektivvertrages bestehenden Wettbewerbsrangordnung für Sozialpädagogen / Sozialpädagoginnen zum ersten Wettbewerbsverfahren zur Erlangung der Eignung als Schulsozialpädagoge / Schulsozialpädagogin zugelassen. Falls eine dieser Personen am ersten Wettbewerbsverfahren aus von der Verwaltung anerkannten Gründen nicht teilnehmen kann, kann diese, auf Antrag, vom Direktor der Personalabteilung auch noch zu einem späteren Wettbewerbsverfahren zugelassen werden.
(2) Eine Mobilität in das Berufsbild Schulsozialpädagoge / Schulsozialpädagogin ist ausschließlich aus dem Berufsbild Sozialpädagoge / Sozialpädagogin möglich.
(1) Folgende Bestimmungen finden auch für die Berufsbilder „Sozialpädagoge / Sozialpädagogin“ und „Schulsozialpädagoge / Schulsozialpädagogin“ Anwendung:
(2) Die vertraglichen Bestimmungen, die im Widerspruch zu diesem Bereichsabkommen stehen, werden nicht mehr angewandt.