(1) Anlage A Ziffer 1.2 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, erhält folgende Fassung:
„1.2 Zur Berechnung der Leistungen werden die Daten berücksichtigt, die aus der EEVE oder einer anderen auf denselben Zeitraum bezogenen Erklärung hervorgehen.“
(2) Anlage A Ziffer 3.2 Buchstabe b) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„b) alle anderen nicht einkommenssteuerpflichtigen Renten,
alle nicht einkommenssteuerpflichtigen Beiträge oder Entschädigungen für Personen mit Einschränkungen, einschließlich jene, welche die Hinterbliebenen beziehen,
die Grenzpendler- und Amateursportlereinkommen, die nicht bereits gemäß EEVE erhoben werden,“
(3) Anlage A Ziffer 5.2 Buchstabe a) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, erhält folgende Fassung:
“a) der effektive Betrag der ordentlichen Wohnungsnebenkosten für die Hauptwohnung, nach Abzug der öffentlichen Beiträge,“
(4) Anlage A Ziffer 10.2 Buchstabe a) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, erhält folgende Fassung:
“a) der effektive Betrag der ordentlichen Wohnungsnebenkosten für die Hauptwohnung, nach Abzug der öffentlichen Beiträge,“
(5) Anlage A Ziffer 11 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„11. Zeitbezüge für die Nettoeinnahmen in der dritten Ebene
11.1 Als Basis für die Ermittlung der wirtschaftlichen Lage der dritten Ebene gelten die durchschnittlichen Nettoeinnahmen der Familiengemeinschaft der letzten drei Monate vor Antragsabgabe. Die Nettoeinnahme gemäß Ziffer 11 ist der Differenzbetrag zwischen den für die dritte Ebene vorgesehenen Einnahmen und Abzügen.
11.2 Abweichend von Ziffer 11.1 werden für die Familiengemeinschaften laut Artikel 19 Absatz 4 jene Nettoeinnahmen berücksichtigt, die aus der EEVE oder einer anderen auf denselben Zeitraum bezogenen Erklärung hervorgehen, sowie jene, die für die Leistungen der dritten Ebene vorgesehen sind und sich auf denselben Zeitraum beziehen.
11.3 Abweichend von der Ziffer 11.1 werden im Fall von Familiengemeinschaften, welchen die Leistung laut Artikel 19 für weniger als drei Monate gemäß Absatz 5 desselben Artikels gewährt wurde, nur die Nettoeinnahmen in Bezug auf den Gewährungszeitraum berücksichtigt.
11.4 Abweichend von den Ziffern 11.1 bis 11.3 werden für die Leistungen laut den Artikeln 20, 22/bis und 32 die Nettoeinnahmen der Familiengemeinschaft berücksichtigt, welche aus der EEVE hervorgehen, sowie jene, die für die Leistungen der dritten Ebene vorgesehen sind und sich auf denselben Zeitraum beziehen, es sei denn, es ergibt sich eine Reduzierung der Nettoeinnahmen im Ausmaß von 30 Prozent oder mehr in den drei Monaten vor Antragsabgabe. Zur Berechnung werden die Nettoeinnahmen der Familiengemeinschaft im Zeitraum, auf den sich die EEVE bezieht, mit dem Durchschnittswert der Nettoeinnahmen der Familiengemeinschaft der letzten drei Monate verglichen. Wird beim Vergleich die oben genannte Reduzierung festgestellt, gelten die Nettoeinnahmen der letzten drei Monate als Basis für die Ermittlung der wirtschaftlichen Lage. Die Reduzierung muss auf angemessene Weise belegt sein.”