(1) Nach Artikel 4 des Landesgesetzes vom 12. Juni 1975, Nr. 26, in geltender Fassung, wird folgender Artikel eingefügt:
„Art. 4/bis
1. Öffentliche Orte dürfen nicht nach Personen benannt werden, die vor weniger als zehn Jahren verstorben sind. Der Öffentlichkeit zugängliche Denkmäler, Gedenktafeln oder andere dauerhafte Andenken dürfen nicht Personen gewidmet werden, die vor weniger als zehn Jahren verstorben sind, mit Ausnahme der Friedhöfe und der Kirchen für die Geistlichkeit oder die Wohltäter/Wohltäterinnen, sowie der Kriegsopfer.
2. Die Landesregierung kann, nach Anhören des Direktors/der Direktorin der Landesabteilung Denkmalpflege, Ausnahmen zu den Vorgaben gemäß Absatz 1 gewähren, wenn die Benennung oder Widmung Personen zugedacht wird, die besondere Verdienste um die Gemeinschaft erworben haben.“