(1) Die in Artikel 1 des vorliegenden Abkommens genannten Bediensteten erhalten die Zweisprachigkeitszulage, die dem für den Zugang zu dem Zugehörigkeitsberufsbild erforderlichen Zweisprachigkeitsnachweis entspricht, oder in den Fällen, in denen eine Einstellung in Abweichung von der Zweisprachigkeitsanforderung gesetzlich zulässig ist, auch für den niedrigeren Nachweis.
(2) Für die in Absatz 1 genannten Bediensteten wird die Zweisprachigkeitszulage als gesonderter Bestandteil des Gehalts gezahlt. Diese Zulage wird monatlich gezahlt und hat Auswirkung auf das 13. Monatsgehalt.
(3) Die monatliche brutto Zweisprachigkeitszulage wird wie folgt ermittelt:
| Zweisprachigkeitszulage |
Zweisprachigkeitsnachweis A2 (ehem. Niveau D) |
€51,50 |
Zweisprachigkeitsnachweis B1 (ehem. Niveau C) |
€56,65 |
Zweisprachigkeitsnachweis B2 (ehem. Niveau B) |
€79,31 |
Zweisprachigkeitsnachweis C1 (ehem. Niveau A) |
€88,58 |
(4) Der Zweisprachigkeitsnachweis der italienischen und deutschen Sprache, welcher von der eigenen Kommission in Anwendung des Artikels 12 der Anlage 2 des Kollektivvertrages für den Bereich des Personals des Landesgesundheitsdienstes mit Ausnahme des Personals des ärztlichen und tierärztlichen Bereiches sowie des leitenden sanitären, verwaltungs-, technischen und berufsbezogenen Bereiches vom 28. August 2001 ausgestellt wird, wird zwecks Anerkennung der Zweisprachigkeitszulage des vorliegenden Artikels dem Zweisprachigkeitsnachweis B2 (ehem. Niveau B) gleichgestellt.
(5) Von der Bestimmung des vorliegenden und nachstehenden Artikels 7 BÜKV 2008 sind die sanitären ärztlichen und tierärztlichen Leiter, die sanitären Leiter, Apotheker, Biologen, Chemiker, Physiker und Psychologen und die Leiter der Pflegeberufe sowie die Verwaltungsführungskräfte, gemäß Bereichsübergreifenden Kollektivvertrag der Führungskräfte vom 24.08.2023, ausgeschlossen.
(6) Von der Bestimmung des vorliegenden und nachstehenden Artikels 7 BÜKV 2019 sind das Lehrpersonal der Landesschulen, die Kindergärtner/innen, die pädagogischen Mitarbeiter/innen sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für Integration. Für dieses Personal gelten weiterhin die spezifischen Bestimmungen der geltenden Kollektivverträge, insbesondere Artikel 33 des Bereichsabkommens für das Lehrpersonal der Schulen des Landes vom 27.Juni 2013.
(7) Zuzüglich zur Zweisprachigkeitszulage laut diesem Artikel wird die Entschädigung für die Verwendung der ladinischen Sprache gemäß Artikel 81 des bereichsübergreifenden Kollektivvertrages vom 12. Februar 2008 für die Berechtigten in dem vorgesehenen Prozentsatz und der vorgesehenen Weise bestätigt. 3)