(1-3)2)
(4) Artikel 3 des Gesetzesdekretes vom 30. April 2019, Nr. 34, mit Gesetz vom 28. Juni 2019, Nr. 58, geändert und zum Gesetz erhoben, erhält folgende Fassung:
„Art. 3. (Absetzbarkeit der Gemeindesteuer auf Immobilien für zweckgebundene Immobilien)
1. Für den Steuerzeitraum, der auf den am 31. Dezember 2018 laufenden folgt, ist die Gemeindesteuer auf zweckgebundene Immobilien für die Festlegung der Einkünfte aus Unternehmen und der Einkünfte aus der Ausübung von Kunst- und Freiberufen im Ausmaß von 50 Prozent absetzbar.“
(5) Die Bestimmungen des Absatzes 4 gelten auch für die Gemeindeimmobiliensteuer (GIS) der autonomen Provinz Bozen, die mit Landesgesetz vom 23. April 2014, Nr. 3, eingeführt wurde, und für die “imposta immobiliare semplice“ (IMIS) der autonomen Provinz Trient, die mit Gesetz der Provinz vom 30. Dezember 2014, Nr. 14, eingeführt wurde.
(6-17)3)
(18) Zur Gewährleistung der ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen Nachhaltigkeit der Olympischen Winterspiele 2026 und in Hinsicht auf die Verbesserung der Kapazität und der Nutzbarkeit der bereits bestehenden und der geplanten Infrastrukturen werden für Infrastrukturarbeiten, einschließlich jener für die Zugänglichkeit, Finanzmittel aus den Ressourcen laut Absatz 14 für die Durchführung von Maßnahmen in den Austragungsgebieten der Olympischen Spiele in den Regionen Lombardei und Veneto und den autonomen Provinzen Trient und Bozen in Höhe von 50 Millionen Euro für das Jahr 2020, 180 Millionen Euro für das Jahr 2021, jeweils 190 Millionen Euro für die Jahre 2022 bis 2025 und 10 Millionen Euro für das Jahr 2026 vorbehalten. Zu dem im ersten Satz genannten Zweck wird auch eine Ausgabe in Höhe von 8 Millionen Euro für das Jahr 2020 und 7 Millionen Euro für das Jahr 2021 zur Fertigstellung des U-Bahn-Kreuzes M1-M5 Cinisello-Monza Bettola aus den Ressourcen laut Absatz 14 bewilligt.
(19)4)
(20) Mit einem oder mehreren Dekreten des Ministers für Infrastruktur und Verkehr, das in Absprache mit dem Minister für Wirtschaft und Finanzen und im Einvernehmen mit den Präsidenten der Regionen Latium, Lombardei und Venetien und der autonomen Provinzen Trient und Bozen erlassen wird, werden die Infrastrukturarbeiten, einschließlich jener für die Zugänglichkeit, getrennt nach unerlässlichen, dazugehörigen und Rahmenarbeiten festgelegt und für jede einzelne der Träger und die Höhe der bewilligten Finanzmittel angegeben. Mit diesen Dekreten werden auch die entsprechenden Ressourcen aufgeteilt.
(21) Als unerlässliche Arbeiten gelten alle Infrastrukturarbeiten, deren Ausführung im Bewer-bungsdossier vorgesehen ist oder die sich als notwendig erweisen, um die im Bewerbungsdossier angeführten bereits bestehenden Infrastrukturen funktionstüchtig zu machen und anzupassen wie jene, die den Zugang zu den Austragungsorten der Olympischen Spiele oder zu den Wettkampfstätten ermöglichen.
(22) Als dazugehörige Arbeiten gelten solche Arbeiten, deren Ausführung notwendig ist, um die im Bewerbungsdossier angeführten Infrastrukturen zum Zwecke der Zugänglichkeit der Orte, an denen die olympischen Wettkämpfe und Rahmenveranstaltungen stattfinden, an das bestehende Infrastrukturnetz anzubinden, damit die Funktionstüchtigkeit des gesamten Zugangssystems effizienter wird; als dazugehörige Arbeiten gelten auch solche, die direkt der Durchführung des Events dienen.
(23) Als Rahmenarbeiten gelten solche Arbeiten, mit deren Ausführung das Zugangssystem für Orte, an denen die olympischen Wettkämpfe und Rahmenveranstaltungen stattfinden, und für andere direkt oder indirekt vom Event betroffene Standorte ergänzt wird oder durch die anlässlich des Ryder Cup 2022 und der Olympischen Winterspiele 2026 eine Gebietsaufwertung ermöglicht wird.
(24-75)5)
(76) Die in Absatz 77 enthaltene Bestimmung wurde im Sinne und für die Rechtswirkungen des Artikels 104 Dekretes des Präsidenten der Republik vom 31. August 1972, Nr. 670, vereinheitlichter Text der Verfassungsgesetze, die das Sonderstatut der Region Trentino-Südtirol betreffen, genehmigt.
(77) In Artikel 13 Absatz 6 des mit Dekret des Präsidenten der Republik vom 31. August 1972, Nr. 670, erlassenen vereinheitlichten Textes sind die Worte „31. Dezember 2022“ durch die Worte „31. Dezember 2023“ ersetzt und werden nach den Worten „über das besagte Datum hinaus.“ folgende eingefügt: „; bis zu diesem Datum werden sie zu den Bedingungen ausgeführt, die in den bei ihrem Ablauf geltenden Rechtsvorschriften des Landes und Vorgaben des Auflagenverzeichnisses festgelegt sind.“
(78) Die Bestimmungen der Vergabeordnung laut gesetzesvertretendem Dekret vom 18. April 2016, Nr. 50, werden nicht auf die Vergaben und die Konzessionen für Dienste angewandt, die Arbeiten, Dienstleistungen und Lieferungen betreffen, mit welchen die Freiwilligen Feuerwehren und deren Verbände der autonomen Provinzen Trient und Bozen und die Freiwilligenkomponente des Feuerwehrkorps des Aostatales im Rahmen ihrer institutionellen Tätigkeit beauftragt werden, wobei die Pflicht zur Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, der Effektivität, der Unparteilichkeit, der Gleichbehandlung, der Transparenz, der Verhältnismäßigkeit, der Öffentlichkeit, des Umweltschutzes und der Energieeffizienz aufrecht bleibt.
(79–547)6)
(548) Bei Änderung der staatlichen Regelung betreffend die Staatsabgaben, einschließlich der eigenen abgetretenen Abgaben, die Auswirkungen auf die Finanzen der Region Trentino-Südtirol und der autonomen Provinzen Trient und Bozen haben könnten, werden mit Dekret des Ministers für Wirtschaft und Finanzen, in Absprache mit dem Minister für Regionen und Autonomien, Verfahren zur Beobachtung der finanziellen Auswirkungen eingeleitet, um die Finanzbeziehungen zwischen dem Staat, der Region und den autonomen Provinzen Trient und Bozen zu regeln.
(549–884)7)