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1. das Register der Fachärzte, die zur Ausstellung der Tauglichkeitszeugnisse für den wettkampfmäßigen Sport befähigt sind, wird bei der Abteilung Gesundheitswesen im Assessorat für Gesundheit eingerichtet;
2. Anrecht auf Eintragung haben sowohl Fachärzte für Sportmedizin als auch Ärzte, die im Besitz der Bescheinigung gemäß Artikel 28 des Gesetzes Nr. 1099 vom 26.10.1971 sind, die ein Ansuchen stellen. Voraussetzung ist, dass sie ihre Tätigkeit in autorisierten und akkreditierten Ambulatorien/Praxen ausüben, welche die Einhaltung der allgemeinen und spezifischen Voraussetzungen für Ambulatorien im Bereich Sportmedizin gewährleisten;
3. die Eintragung in das Register laut Punkt 1 erfolgt mit Dekret des Landesrates für Gesundheit;
4. Die in der Anlage A aufgelisteten Voraussetzungen für die Einrichtungen, die sportmedizinische Leistungen erbringen, zu genehmigen. Die Anlage A ist integrierender Bestandteil dieses Beschlusses;
5. zur Bewertung der für die Autorisierung sowie Akkreditierung notwendigen Voraussetzungen der Strukturen laut Punkt 2, wird das Bewertungsteam laut Beschluss der Landesregierung Nr. 406/2003 mit einem Facharzt für Sportmedizin des Südtiroler Sanitätsbetriebes ergänzt.
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Region veröffentlicht. Jeder, den er betrifft, ist verpflichtet, ihn zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.