Die Landesregierung
Gemäß Artikel 4 des D. P. R. vom 31. August 1972, Nr. 670 über den Einheitstext der Verfassungsgesetze betreffend das Sonderstatut für Trentino-Südtirol, hat die Region die primäre Gesetzgebungsbefugnis in Bezug auf die Ordnung der örtlichen Körperschaften und der entsprechenden Stadt- und Ortsviertel;
Aufgrund des Artikels 39 des Einheitstextes der Regionalgesetze betreffend die Buchhaltungs- und Finanzordnung in den Gemeinden der Autonomen Region Trentino-Südtirol (DPRA vom 28. Mai 1999, Nr. 4/L, geändert durch das DPReg. vom 1. Februar 2005, Nr. 4/L), koordiniert mit den Bestimmungen, die durch das Regionalgesetz vom 5. Februar 2013, Nr. 1 eingeführt wurden, wählen die Gemeinden das dreiköpfige Kollegium der Rechnungsprüfer, die auf regionaler Ebene im Verzeichnis der Abschlussprüfer laut G. v. D. vom 27. Jänner 2010, Nr. 39 oder bei der Kammer der Doktoren in Wirtschaftswissenschaften und der Buchhaltungsfachleute eingetragen sein müssen und die von den Provinzen festgelegten Ausbildungsvoraussetzungen für die Ausübung der Funktionen eines Rechnungsprüfers in den Gemeinden im jeweiligen Gebiet erfüllen. In den Gemeinden der Autonomen Provinz Bozen muss die Zusammensetzung des Kollegiums der Rechnungsprüfer im Verhältnis zur Stärke der Sprachgruppen stehen, wie sie aus den Ergebnissen der Volkszählung hervorgeht;
In den Gemeinden mit weniger als 15.000 Einwohnern wird die wirtschaftliche und finanzielle Überprüfung einem einzigen Rechnungsprüfer anvertraut, welcher mit der absoluten Mehrheit der Mitglieder laut vorhergehendem Absatz gewählt wird;
Zwecks Ausübung der nachträglichen Gebarungskontrolle über die örtlichen Körperschaften laut Artikel 79 Absatz 3 des Sonderautonomiestatuts veranstalten die Provinzen - in Zusammenarbeit mit der zuständigen Berufskammer und den Vertretungsvereinigungen der Rechnungsprüfer – Aus- und Weiterbildungslehrgänge für die in den Verzeichnissen laut zweitem Absatz eingetragenen Personen, damit diese spezifische Kompetenzen in den Bereichen erwerben, in denen die Provinzen Kontrollfunktionen ausüben. Die Durchführungsmodalitäten, die Häufigkeit und die Bewertung dieser Lehrgänge werden nach Anhören der obgenannten Berufskammer und Vertretungsvereinigungen mit Beschluss der Landesregierung festgelegt;
Gemäß Artikel 31, Absätze 1 und 2, des D. P. R. A. vom 27. Oktober 1999, Nr. 8/L, über die Genehmigung der Durchführungsverordnung zur Buchhaltungs- und Finanzordnung der örtlichen Körperschaften, darf jeder Rechnungsprüfer nicht mehr als insgesamt acht Aufträge übernehmen. Für diese Zwecke werden auch jene Aufträge berücksichtigt, die aufgrund der Formen der zwischengemeindlichen Zusammenarbeit im Sinne des Artikels 7 des D. P. R. vom 22. März 1974, Nr. 279 errichteten Körperschaften erteilt wurden;
Für notwendig erachtet, die Durchführungsmodalitäten, die Häufigkeit und die Bewertung der Aus- und Weiterbildungslehrgänge laut Artikel 39 des Einheitstextes der Regionalgesetze über die Buchhaltungs- und Finanzordnung in den Gemeinden der Autonomen Region Trentino-Südtirol (DPRA vom 28. Mai 1999, Nr. 4/L, geändert durch das DPReg. vom 1. Februar 2005, Nr. 4/L) festzusetzen;
Laut Artikel 39 des Einheitstextes der Regionalgesetze betreffend die Buchhaltungs- und Finanzordnung in den Gemeinden der Autonomen Region Trentino-Südtirol (DPRA vom 28. Mai 1999, Nr. 4/L, geändert durch das DPReg. vom 1. Februar 2005, Nr. 4/L) dürfen nur jene Subjekte die Funktionen eines Rechnungsprüfers ausüben, welche im Besitz der vom Regionalgesetz vorgesehenen Eigenschaften sind sowie den meldeamtlichen Wohnsitz in der Region haben und das regionale Verzeichnis besteht virtuell aus zwei provinzialen Verzeichnissen. Das Regionalgesetz sieht keine Unterscheidung bei den Voraussetzungen in Bezug auf die Typologie und die demographische Größenordnung der Gemeinden vor;
beschließt
einstimmig in gesetzmäßiger Weise:
1. die Abteilung 7 – Örtliche Körperschaften zu beauftragen, das Landesverzeichnis laut Artikel 39 des E. T. der Regionalgesetze betreffend die Buchhaltungs- und Finanzordnung in den Gemeinden der Autonomen Region Trentino-Südtirol (DPRA vom 28. Mai 1999, Nr. 4/L, geändert durch das DPReg. vom 1. Februar 2005, Nr. 4/L), in welchem Jene eingetragen werden, welche die Ausbildungsvoraussetzungen haben, zu führen und jährlich anzupassen;
2. das Ausbildungsprogramm laut Artikel 39, Absatz 1-bis, des DPRA vom 28. Mai 1999, Nr. 4/L, geändert durch das DPReg. vom 1. Februar 2005, Nr. 4/L wird von der Abteilung 7 – Örtliche Körperschaften in Zusammenarbeit mit der Kammer der Doktoren in Wirtschaftswissenschaften und der Buchhaltungsfachleute ODCEC sowie mit der ANCREL Südtirol/Trentino und wird innerhalb Oktober des dem Bezugsjahr vorangehenden Jahres veröffentlicht. Das Programm muss die Informationen über die Fächer, die Dauer, die Einschreibungsgebühren und die Bildungsguthaben, welche für jeden Kurs vergeben werden, beinhalten;
3. die Pflicht zur Ausbildung der Rechnungsprüfer wird durch das System der Bildungsguthaben realisiert. In Durchführung derselben werden zwischen 0,5 und 1,5 Bildungsguthaben für jede Besuchsstunde der Aus- und Weiterbildungslehrgänge vergeben;
4.die Ausbildungspflicht kann auch durch die Anerkennung jener Bildungsguthaben erfüllt werden, die über die Teilnahme an Veranstaltungen, die nicht im Programm laut Punkt 2 enthalten sind, erlangt werden. Die Anerkennung der Bildungsguthaben wird von einer Kommission bewertet, welche aus jeweils einem Vertreter der Kammer der Doktoren in Wirtschaftswissenschaften und der Buchhaltungsfachleute ODCEC, der ANCREL und der Abteilung 7 – Örtliche Körperschaften, welcher den Vorsitz übernimmt, besteht, u.z. mit Delegierungsmöglichkeit. Die Kommission wird für jede Legislaturperiode mit Dekret des für die örtlichen Körperschaften zuständigen Landesrats ernannt. Die erreichten Bildungsguthaben werden aufgrund der Dokumentation, die sich im Besitz derselben oder von den Rechnungsprüfern übermittelt wird, überprüft. Die Entscheidungen der Kommission werden mit Mehrheitsbeschluss getroffen;
5. um die Vergabe der Bildungsguthaben zu erlangen, muss jeder Rechnungsprüfer einen eigenen Antrag an die Abteilung 7 – Örtliche Körperschaften innerhalb 31. Dezember eines jeden Jahres stellen;
6. die Teilnahme an den Ausbildungslehrgängen kann durch eine Teilnahmebestätigung, welche von der Stelle die den Kurs veranstaltet hat ausgestellt wird, dokumentiert werden;
7. mit Ablauf 1. Jänner 2016 sind mindestens zehn Bildungsguthaben erforderlich, die durch die Teilnahme an akkreditierten Kursen und/oder Seminaren im vorhergehenden Jahr erlangt werden;
8. in diesem Zusammenhang kann die Abteilung 7 – Örtliche Körperschaften, wie und wann sie es für angebracht hält, die Erfüllung der erklärten Ausbildungstätigkeit überprüfen und entsprechende Kontrollen durchführen;
9. der Bereich der deutschen Berufsbildung und im Spezifischen die Landesberufsschule für Handel und Grafik "Johannes Gutenberg“ von Bozen wird beauftragt, für die Organisation der Kurse, die im Ausbildungsprogramm laut Punkt 2 enthalten sind, zu sorgen;
10. die obgenannten Kurse werden im Sinne der Landesgesetze vom 12. November 1992, Nr. 40 (Ordnung der Berufsbildung) und vom 10. August 1977, Nr. 29 (Berufsbildungskurse von kurzer Dauer), Artikel 1, Absatz 1 und, was die Teilnahmegebühren anbelangt, gemäß Beschluss der Landesregierung vom 6. Dezember 2010, Nr. 1992, veranstaltet;
11. für die Organisation der Kurse laut Punkt 2 können auch die Kammer der Doktoren in Wirtschaftswissenschaften und der Buchhaltungsfachleute ODCEC sowie die ANCREL, ohne Belastung des Landeshaushalts, Sorge tragen.