Die Landesregierung
Artikel 23 des Bereichsabkommens vom 27.06.2013 regelt für das Lehrpersonal des Landes die Abordnung von der Unterrichtstätigkeit:
• Mit ihrem Einverständnis kann eine Lehrperson vollständig oder teilweise mit anderen Tätigkeiten als Unterrichtstätigkeiten betraut werden (z.B. Tutorenfunktionen, Planungsaufgaben, fachtechnische Beratung, Erziehertätigkeit).
• Bei voller Freistellung vom Unterricht gelten für das Lehrpersonal des Landes dieselben Arbeitszeiten wie für das Verwaltungspersonal. Bei teilweiser Abordnung findet für den entsprechenden Teil der vom Absatz 2 des genannten Artikels vorgesehene Koeffizient Anwendung. Ruhetage, für den Unterricht erforderliche zusätzliche Tätigkeiten und Prüfungstätigkeiten werden im Verhältnis berechnet.
• Für die Dauer der Abordnung steht dem betroffenen Lehrpersonal eine durchschnittliche Aufgabenzulage von maximal 250,00 Euro brutto pro Monat zu. Der Betrag wird in einem individuellen Arbeitsvertrag über die Abordnung festgelegt. Die Bezahlung der Lehrberufszulage wird bei vollständiger Abordnung ausgesetzt bzw. bei teilweiser Abordnung im Verhältnis gekürzt.
Durch den vorliegenden Beschluss wird auf der Grundlage der vorliegenden Planung der Bereiche Deutsche Berufsbildung und Italienische Berufsbildung sowie der Abteilung land-, forst- und hauswirtschaftliche Berufsbildung ein Fond sowie Kriterien für die Gewährung der Aufgabenzulage für die Abordnung von der Unterrichtstätigkeit festgelegt.
Am 26.02.2014 wurden die Gewerkschaften zum Fond und den Kriterien laut vorliegendem Beschluss angehört.
Der Artikel 6 des Landesgesetzes vom 17. September 2013, Nr. 12, bestimmt, dass bis zum Inkrafttreten des Landesgesetzes zur Genehmigung des Haushaltsvoranschlages für das Finanzjahr 2014, und jedenfalls bis spätesten 30. April 2014, die provisorische Führung des Haushaltes im Sinne von Artikel 32 Absätze 4 und 5 des Landesgesetzes vom 29. Jänner 2002, Nr. 1, ermächtigt ist.
beschließt
einstimmig in gesetzmäßiger Weise:
1. Ab dem Schuljahr 2013/2014 wird ein jährlicher Fond für die Gewährung der Aufgabenzulage für die Abordnung vom Unterricht laut Artikel 23 des Bereichsabkommens vom 27.06.2013 im Ausmaß von 80.000,00 Euro, zuzüglich Sozialabgaben, festgelegt. Dieser wird wie folgt zwischen den betroffenen Bereichen und der Abteilung aufgeteilt:
- Bereich Deutsche Berufsbildung: 49.800,00 Euro, zuzüglich Sozialabgaben
- Bereich Italienische Berufsbildung: 17.000,00 Euro, zuzüglich Sozialabgaben
- Abteilung land-, forst- und hauswirtschaftliche Berufsbildung: 13.200,00 Euro, zuzüglich Sozialabgaben
2. Der jeweilige Fond der Bereiche und der Abteilung laut Punkt 1 wird zudem um jenen Teil der Lehrberufszulage erhöht, der durch die teilweise oder vollständige Abordnung vom Unterricht nicht ausbezahlt wird.
3. Für die Festlegung der oben genannten Aufgabenzulage werden folgende Kriterien festgelegt:
a. Die Zulage steht ausschließlich zu, wenn die Abordnung vom Unterricht zur Ausübung von Tutorenfunktionen, Planungsaufgaben, fachtechnischer Beratung, Erziehertätigkeit oder anderen Tätigkeiten dient, die eine besondere Qualifikation und berufliche Erfahrung erfordern.
b. Die Zulage wird im Einvernehmen mit dem betroffenen Personal im Rahmen des individuellen Vertrages über die Abordnung und nach vorherigem begründetem Vorschlag von Seiten des zuständigen Bildungsbereichs bzw. der Führungsstruktur, zu der die Abordnung erfolgt, festgelegt.
c. In Bezug auf die Häufung der Abordnungszulage mit anderen Aufgabenzulagen kommt Artikel 1 Absatz 1 des Abkommens vom 18.09.2013 zur Anwendung.
4. Im Rahmen des verfügbaren Gesamtfonds sind die zuständigen Führungskräfte ermächtigt, Umbuchungen zwischen den jeweiligen Fonds der Bereiche und der Abteilung vorzunehmen.
5. Dem Direktor der Personalabteilung werden die Verwaltungsbefugnisse in Zusammenhang mit der Gewährung der Aufgabenzulage für die Abordnung vom Unterricht übertragen.
6. Die Mittel für die Ausgabe betreffend die Aufgabenzulage für die Abordnung vom Unterricht im Ausmaß von 80.000,00 Euro, zuzüglich Sozialabgaben, sind ab dem Schuljahr 2013/2014 auf der HGE 02100 des Gebarungsplanes des Haushaltsvoranschlages für das Finanzjahr 2013 und auf den Kapiteln 04126.00 und 04126.02 für die darauf folgenden Jahre verfügbar.