Das Landesgesetzes vom 21. Oktober 1996, Nr. 21, „Forstgesetz“ in geltender Fassung sieht in den Artikeln 48 und 49 Beiträge für waldbauliche Maßnahmen sowie Beiträge für die Almen und Berggebiete vor.
Mit Beschluss der Landesregierung Nr. 2201 vom 07.09.2009 wurden die Kriterien und Modalitäten für die Gewährung von Beiträgen zu Gunsten des ländlichen Raumes und der Berggebiete genehmigt. Diese sehen Beitragsgewährungen für folgende Bereiche vor:
1. Verbesserung der Alm- und Weidewirtschaft
Die Landesregierung fördert eine nachhaltige Entwicklung der Almwirtschaft, da sie sich deren wirtschaftlicher, ökologischer und sozialer Bedeutung als Lebens- und Wirtschaftsraum bewusst ist. Aufgrund der beschränkten öffentlichen Mittel können jedoch zur Zeit keine neuen Beitragsgesuche im Amt für Bergwirtschaft eingereicht werden, da vorrangig die bereits aufliegenden Gesuche zur Finanzierung zugelassen werden sollen. Davon ausgenommen bleiben Anträge, welche Maßnahmen vorsehen, die als dringlich und unaufschiebbar erklärt werden und zwar aufgrund klimatischer Ereignisse, Auflagen der öffentlichen Verwaltung oder schwerwiegender wirtschaftlich- sozialer Verhältnisse des Antragstellers.
2. Förderungen im Bereich der Primärinfrastrukturen im ländlichen Raum und in den Berggebieten
Diese betreffen den Bau, Ausbau und die außerordentliche Instandhaltung des ländlichen Wegenetzes, Bau, Ausbau und Sanierung von Trink- und Löschwasserleitungen und den Bau, Ausbau und Sanierung von Forst- und Almwegen.
Die Landesregierung bestätigt die Notwendigkeit einer guten Anbindung der ländlichen Bevölkerung an das öffentliche Straßennetz. Damit wird der Abwanderung vorgebeugt, der ländliche Raum als besiedeltes Gebiet lebenswert erhalten und durch eine gute Erreichbarkeit werden die ökonomischen, ökologischen und sozialen Nachteile der ländlichen Gebiete gegenüber den Gunstlagen teilweise ausgeglichen.
Aufgrund der beschränkten öffentlichen Mittel können jedoch zur Zeit keine neuen Beitragsgesuche im Amt für Bergwirtschaft eingereicht werden, da vorrangig die bereits aufliegenden Gesuche zur Finanzierung zugelassen werden sollen. Davon ausgenommen bleiben Anträge, die als dringlich und unaufschiebbar erklärt werden und zwar aufgrund klimatischer Ereignisse, Auflagen der öffentlichen Verwaltung oder schwerwiegender wirtschaftlich- sozialer Verhältnisse des Antragstellers.
Die Landesregierung bestätigt die Notwendigkeit einer Versorgung mit Trink – und Löschwasser des ländlichen Besiedelungsgebietes. Aufgrund der beschränkten öffentlichen Mittel können jedoch zur Zeit keine neuen Beitragsgesuche im Amt für Bergwirtschaft eingereicht werden, da vorrangig die bereits aufliegenden Gesuche zur Finanzierung zugelassen werden sollen. Davon ausgenommen bleiben Anträge, die als dringlich und unaufschiebbar erklärt werden und zwar aufgrund klimatischer Ereignisse, Auflagen der öffentlichen Verwaltung oder schwerwiegender wirtschaftlich- sozialer Verhältnisse des Antragstellers.
Die Landesregierung erkennt die Wichtigkeit der Erschließung von Wäldern und Almen und fördert die nachhaltige Bewirtschaftung der Wälder und Weiden als Natur- und Kulturlandschaft. Aufgrund der beschränkten öffentlichen Mittel können jedoch zur Zeit keine neuen Beitragsgesuche im Amt für Bergwirtschaft eingereicht werden, da vorrangig die bereits aufliegenden Gesuche zur Finanzierung zugelassen werden sollen. Davon ausgenommen bleiben Anträge, die als dringlich und unaufschiebbar erklärt werden und zwar aufgrund klimatischer Ereignisse, Auflagen der öffentlichen Verwaltung oder schwerwiegender wirtschaftlich sozialer Verhältnisse des Antragstellers.
Mit Beschluss der Landesregierung Nr. 2 vom 12.01.2009 wurden die Kriterien und Modalitäten für die Gewährung von Beihilfen für waldbauliche Maßnahmen genehmigt.
Aufgrund der beschränkten öffentlichen Mittel können jedoch ab Datum der Veröffentlichung dieser Maßnahme nur mehr Gesuche für flächenhafte waldbauliche Maßnahmen wie Durchforstungen sowie die Bringung von Schadholz eingereicht werden.
Aufgrund der beschränkten öffentlichen Mittel können weiters zur Zeit auch keine Beitragsgesuche für die Mechanisierung in der Forstwirtschaft eingereicht werden.
Die Landesregierung
beschließt
einstimmig und in gesetzlicher Weise:
1. die oben dargelegten vorübergehenden Maßnahmen für die Förderungen im Bereich Forstwirtschaft einzuführen;
2. für die Programmperiode 2014-2020 die Fördermaßnahmen und die entsprechenden Kriterien zu überprüfen, eventuell zu überarbeiten und der Europäischen Union zu notifizieren;
3. festzustellen, dass diese Maßnahmen bis auf Widerruf in Kraft bleiben.
4. die Veröffentlichung dieses Beschlusses im Amtsblatt der Region Trentino-Südtirol zu veranlassen.