...omissis...
1. das Landesverzeichnis der Träger des freiwilligen Landeszivildienstes bei der Landesabteilung Präsidium, Amt für Kabinettsangelegenheiten, einzurichten;
2. Organisationen und Körperschaften einzutragen, die gemäß Art. 5 des obgenannten Landesgesetzes folgende Voraussetzungen erfüllen:
− sie verfolgen keine Gewinnabsicht,
− sie üben ihre institutionelle Tätigkeit in einem der Tätigkeitsfelder laut Art. 4 Absätze 2 und 3 des LG 19/2012 aus,
− sie verfügen über Organisationsfähigkeit und Einsatzmöglichkeit in Bezug auf die geplanten Projekte oder Tätigkeiten,
− sie können eine mindestens dreijährige kontinuierliche Tätigkeit aufweisen,
− sie haben ihren Sitz in Südtirol und üben ihre Tätigkeit im Land aus;
3. Organisationen, die im staatlichen Verzeichnis der akkreditierten Zivildiensteinrichtungen, Sektion A, eingetragen sind, von Amts wegen in das gegenständliche Landesverzeichnis einzutragen;
4. die Anträge auf Eintragung in das Landesverzeichnis, die Löschung aus demselben sowie Anträge auf Änderung werden mit Dekret des Direktors der Abteilung Präsidium verfügt.
Dieser Beschluss ist im Amtsblatt der Region Trentino-Südtirol auszugsweise zu veröffentlichen.