Art. 1/bis Absatz 1 des Landesgesetzes vom 16. Juli 2008, Nr. 5, sieht vor, dass die Evaluation der Kindergärten und der Schulen der Unter- und Oberstufe des Landes – unter Beachtung der Grundsätze laut den Absätzen 2, 3 und 4 – mit Durchführungsverordnung organisch neu geregelt wird.
Mit Dekret des Landeshauptmanns vom 5. November 2012, Nr. 39, wurde die Durchführungsverordnung über die Evaluation des Bildungssystems des Landes erlassen. Art. 4 Absatz 1 Buchstabe a) bestimmt, dass es Aufgabe einer jeden Evaluationsstelle ist, auf der Grundlage von allgemeinen und sprachgruppenübergreifend festgelegten Prinzipien, die zwischen den Direktorinnen und Direktoren der Bildungsressorts vereinbart werden, einen verbindlichen Qualitätsrahmen für die Kindergärten und Schulen sowie die Qualitätsstandards für die Tätigkeit der Evaluationsstellen auszuarbeiten. Qualitätsrahmen und Qualitätsstandards werden von der Landesregierung genehmigt.
Auf der Grundlage der allgemeinen und sprachgruppenübergreifenden Prinzipien haben die Evaluationsstellen der deutschsprachigen, italienischsprachigen und ladinischen Kindergärten und Schulen den beiliegenden verbindlichen Qualitätsrahmen für die Schulen sowie die beiliegenden Qualitätsstandards für die eigene Tätigkeit ausgearbeitet.
Der Qualitätsrahmen für die deutschsprachigen, italienischsprachigen und ladinischen Kindergärten wird von der Landesregierung mit eigenem Beschluss genehmigt.
Die Landesregierung
beschließt
einstimmig in gesetzmäßiger Weise:
1. Der beiliegende verbindliche Qualitätsrahmen für die deutschsprachigen, italienischsprachigen und ladinischen Schulen sowie die beiliegenden Qualitätsstandards für die Tätigkeit der drei Evaluationsstellen sind genehmigt.