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1) Ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Landesgesetzes Nr. 9 vom 16. Oktober 2014 werden keine Gesuche um Rückvergütung von fachärztlichen und zahnärztlichen Leistungen mehr angenommen, wenn sie von Dienstleistern in Staaten erbracht wurden, die nicht der Europäischen Union angehören.
2) Jene Gesuche, die vor Inkrafttreten des obgenannten Landesgesetzes beim Sanitätsbetrieb eingegangen sind, werden noch bearbeitet.
3) Der gegenständliche Beschluss wird im Amtsblatt der Autonomen Region Trentino-Südtirol veröffentlicht.