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1) die universitären Studientitel, die zum Zwecke des Nachweises der Kenntnis der italienischen und deutschen Sprache gemäß Art. 3 Absatz 9-ter und 9-quater DPR Nr. 752/1976 eingereicht wurden, sind dann als „vorwiegend“ in italienischer oder deutscher Sprache zu bewerten, wenn 80% der entsprechenden Studiengänge in der angefragten Sprache absolviert wurden, wobei, falls erforderlich, eine Umfeldbewertung getätigt werden kann, die sich unter anderem auch auf das sprachliche Umfeld des Studiums stützt;
2) die universitären Studientitel, die Fremdsprachen betreffen und zum Zwecke des Nachweises der Kenntnis der italienischen und deutschen Sprache gemäß Art. 3 Absatz 9-ter und 9-quater DPR Nr. 752/1976 eingereicht werden, sind dann als „vorwiegend“ in italienischer oder deutscher Sprache zu bewerten, wenn 75% der entsprechenden Studiengänge in der angefragten Sprache absolviert wurden,
3) die Studientitel, die Dolmetschen oder Übersetzen betreffen und zum Zwecke des Nachweises der Kenntnis der italienischen und deutschen Sprache gemäß Art. 3 Absatz 9-ter und 9-quater DPR Nr. 752/1976 eingereicht werden, sind dann für die Anerkennung des Nachweises der Kenntnis der italienischen und deutschen Sprache in Betracht zu ziehen, wenn eine der beiden Sprachen Gegenstand des Studiums war.