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1. die Tarife für die Leistungen, die vom Südtiroler Sanitätsbetrieb gemäß Artikel 57 Absatz 3 des Gesetzes vom 23. Dezember 1978, Nr. 833, Art. 27 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 2. Januar 1981, Nr. 1, und Art. 27 Absatz 3-bis des Landesgesetzes vom 2. Jänner 1981, Nr. 1 im laufenden Jahr für Kriegs- und Dienstinvaliden erbracht werden, wie folgt anzuheben:
• klimatische Kuren und Therapieaufenthalte
Euro 38,35 täglich (Kost und Logis) für höchstens 21 Tage im Jahr bei Vorlage einer Rechnung oder Quittung, die die bestrittenen Unterkunftsausgaben belegt;
Euro 18,24 täglich (Kost) bei Vorlage lediglich einer Aufenthaltserklärung von Seiten des Bürgermeisters, der Carabinieri, der Sanitätseinheit usw.;
• Beitrag für den Kauf von Schuhwerk zur Prothesenverkleidung
Euro 97,19 jährlich;
• odontostomatologische Betreuung: Erhöhung der Tarife gemäß Rund-schreiben Nr. 32 vom 12.5.1978 der Generaldirektion des aufgelösten ONIG und Dekret des Landeshauptmannes Nr. 9 vom 22.02.2001 um 1,2%.
2. festzulegen, dass obgenannte Tarife zu den geltenden Bestimmungen ab 1. Jänner 2014 anwendbar sind.
3. diesen Beschluss im Amtsblatt der Region Trentino-Südtirol zu veröffentlichen.