...omissis...
1. nach Punkt 12) des Beschlusses der Landesregierung Nr. 554 vom 15. April 2013 folgenden Punkt 13) einzufügen:
„13) die Bestimmungen dieses Beschlusses gelten nur für Leistungen, die auf dem Staatsgebiet erbracht werden. Für Gesundheitsleistungen, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat erbracht werden, erfolgt die Rückvergütung gemäß den Bestimmungen des gesetzesvertretenden Dekrets vom 4. März 2014, Nr. 38, und des Landesgesetzes vom 19. Juni 2014, Nr. 4.“,
2. nach Punkt 18) des Beschlusses der Landesregierung Nr. 2081 vom 30. Dezember 2011 folgenden Punkt 19) einzufügen:
„19) vorbehaltlich der Punkte 12) und 14) gelten die Bestimmungen dieses Beschlusses nur für Leistungen, die auf dem Staatsgebiet erbracht werden. Für Gesundheitsleistungen, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat erbracht werden, erfolgt die Rückvergütung gemäß den Bestimmungen des gesetzesvertretenden Dekrets vom 4. März 2014, Nr. 38, und des Landesgesetzes vom 19. Juni 2014, Nr. 4.“,
3. die Bestimmungen der Beschlüsse der Landesregierung Nr. 554 vom 15. April 2013 und Nr. 2081 vom 30. Dezember 2011 gelten nicht für Gesundheitsleistungen, die außerhalb der Europäischen Union erbracht werden,
4. dieser Beschluss gilt ab dem Tag, an dem er gefasst wurde. Was die indirekte Betreuung bei Krankenhausaufenthalten betrifft, gilt er für Aufnahmen, die nach dem Tag der Beschlussfassung erfolgt sind.
5. Der Beschluss der Landesregierung Nr. 731 vom 17. Juni 2014 ist widerrufen.
6. Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Region Trentino-Südtirol veröffentlicht.