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1. den Beschluss der Landesregierung Nr. 571/2010, mit welchem die „Kriterien und Modalitäten für die Gewährung von Beiträgen an Tierschutzvereinigungen“ genehmigt wurden, abzuändern, indem Punkt 6) der Kriterien über die „Ehrenamtliche Leistungen“ abgeschafft wird;
2. dass für die für das Jahr 2014 eingereichten Ansuchen die mit diesem Beschluss eingeführte Abänderung ab dem 1. April 2014 Anwendung findet. Die vor diesem Datum ehrenamtlich getätigten Leistungen können, soweit ordnungsgemäß nachgewiesen, für das laufende Jahr zu den zugelassenen Ausgaben gezählt werden.
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Region veröffentlicht.