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1. die Kriterien für die Bewilligung und Akkreditierung der stationären und teilstationären Sozialdienste für Menschen mit einer psychischen Erkrankung gemäß Anlage A, welche integrierenden Bestandteil des gegenständlichen Beschlusses bildet, zu genehmigen;
2. a) gleichzeitig die Punkte 13-14-15-17-18-19 der Anlage A „Ein zeitgemäßes Betreuungsnetz für die psychisch Kranken“, die mit Beschluss der Landesregierung Nr. 711 vom 04.03.1996 genehmigt worden sind, außer Kraft zu setzen;
b) zu bekräftigen, dass weiter eine Verbindung zum Beschluss der Landesregierung Nr. 711/1996, welche alle anderen Aspekte regelt, besteht;
3. die Frist von 180 Tagen für die Einreichung der Anfragen um Bewilligung und Akkreditierung gemäß Artikel 10, Absatz 1, des Beschlusses der Landesregierung vom 29.06.2009, Nr. 1753, beginnt ab dem Datum der Veröffentlichung des vorliegenden Beschlusses;
4 die Zeitspanne, welche den Trägerkörperschaften der Sozialdienste und die Gesundheitsdienste zur Verfügung steht, um sich den Parametern für das Personal gemäß der Kriterien für die Bewilligung und Akkreditierung anzupassen, auf 2 Jahre ab Genehmigung des gegenständlichen Beschlusses festzulegen;
5. den Beschluss der Landesregierung vom 13.04.1992, Nr. 1794, “Führung von sozialen Einrichtungen für psychisch Kranke im Rahmen der Sozialzentren“ zu widerrufen;
6. die Veröffentlichung dieses Beschlusses im Amtsblatt der Region, im Sinne des Artikels 2, Absatz 1 und Artikels 28 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, zu veranlassen.