Die Landesregierung
hat in den eigenen Beschluss Nr. 1406 vom 30. September 2013, betreffend „Artikel 18 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 8. April 2013, Nr. 39 - Artikel 43 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 14. März 2013, Nr. 33 - Umsetzung“, eingesehen, laut welchem dem Antikorruptionsbeauftragten auch die Befugnisse des Transparenzbeauftragten übertragen werden;
hat in das Landesgesetz Nr. 1 vom 7. April 2014 eingesehen, welches die Führungsstruktur der Landesverwaltung regelt und eigene Strukturen für das Generalsekretariat sowie die Generaldirektion vorsieht;
hat in den Artikel 4/bis des Landesgesetzes Nr. 10 von 1992 eingesehen, gemäß welchem der Generaldirektor die Funktionen eines Abteilungsdirektors gegenüber den Ämtern, die innerhalb der Generaldirektion angesiedelt sind, ausübt;
eingesehen in den Artikel 43 des Legislativdekrets vom 14. März 2013, Nr. 33, Neuordnung der Öffentlichkeitsarbeit, Transparenz und Kommunikation seitens der öffentlichen Verwaltung;
eingesehen in den Artikel 5 des Legislativdekretes vom 14 März 2013, Nr. 33, bezüglich Bürgerzugang;
berücksichtigt, dass, laut oben genanntem Beschluss Nr. 1406/2013 als Stelle für die Entgegennahme der Bürgerzugangsanträge im Sinne des vorausgehenden Absatzes das Organisationsamt der Autonomen Provinz Bozen definiert wird, welches im Rahmen der erfolgten Anpassung der Struktur mit Dekret des Landeshauptmannes Nr. 17/2014 direkt dem Generaldirektor unterstellt wurde;
stellt fest, dass der Generaldirektor zuständig für die Bereiche der Organisation und Reorganisation der Landesverwaltung sowie für die Vereinfachung der Verwaltungsverfahren ist;
hält fest, dass das Organisationsamt für das neue Institut des Bürgerzugangs zuständig ist, dieses ein unentbehrliches Instrument für die Umsetzung der Transparenzbestimmungen darstellt, und das Amt dem Generaldirektor unterstellt wurde;
hält es für angebracht, dem Generaldirektor die Aufgaben des Transparenzbeauftragten zu übertragen, da die Transparenz mit der Ausübung der Zuständigkeiten in der Materie der Organisation eng verbunden erscheint;
beschließt
einstimmig und in gesetzlicher Form
1. dem Generaldirektor die Aufgaben des Transparenzbeauftragten der Landesverwaltung zu übertragen, dies im Sinne der Bestimmungen des Artikels 43 des Legislativdekrets vom 14. März 2013, Nr. 33;
2. den Abschnitt des eigenen Beschlusses vom 30. September 2013, Nr. 1406, nicht mehr anzuwenden, laut welchem diese Aufgaben dem Antikorruptionsbeauftragten zugewiesen werden;
3. eine Kopie dieses Beschlusses der Staatlichen Antikorruptionsbehörde zu übermitteln und den Beschluss im Amtsblatt der Region zu veröffentlichen.