Gemäß Artikel 12 des Landesgesetzes vom 10. August 1995, Nr. 16, wird die Aufnahme in den Landesdienst mittels Durchführungsverordnung geregelt.
Mit Dekret des Landeshauptmanns vom 2. September 2013, Nr. 22, wurde die neue Durchführungsverordnung über die Aufnahme in den Landesdienst genehmigt, welche, je nach Bereich, für die Detailregelung auf Kriterien verweist, die mit einzelnen Beschlüssen der Landesregierung zu genehmigen sind.
Um den Verwaltungsaufwand hinsichtlich der Bewertung und der Eingabe von Gesuchen zur Aufnahme zu vereinfachen, wird es als notwendig erachtet, die derzeit drei jährlichen Fälligkeiten (Jänner, Mai und September) auf zwei jährliche Fälligkeiten (April und Oktober) zu reduzieren. Der Dienst behält in jedem Fall seine Effizienz bei, es wird lediglich der Zeitaufwand für die Erstellung der Rangordnungen rationalisiert.
Um die Bewertung der Titel zu vereinfachen und sie den Wettbewerbsverfahren gleichzustellen sind einige Abänderungen bei den Punkten für die Rangordnungen zur befristeten Aufnahme notwendig und zwar hauptsächlich:
- Bewertung der schulischen Abschlüsse mit Bezug auf die zu besetzende Stelle - in Analogie zu den Wettbewerbsverfahren werden Dienstzeiten in der Regel durch spezifische Punkte nicht mehr bewertet;
- Voraussetzungen sozialer Natur: diese müssen anlässlich der Gesuchstellung vorhanden sein; bei Auswahlverfahren müssen Behinderung und Arbeits-losigkeit zudem zum Fälligkeitstermin für die Antragstellung gegeben sein, der der Einladung zu den Prüfungen unmittelbar vorausgeht;
- Punkte für minderjährige Kinder: Letztere müssen auf den Familienbögen aufscheinen;
- Witwer/Witwen: gemäß Promemoria der Landesregierung von 2010 wird ein Punkt vorgesehen;
- außerdem kleinere Abänderungen verwaltungstechnischer Natur.
Der entsprechende Vorschlag liegt der vorliegenden Maßnahme bei.
Um die Verfahren hinsichtlich der dringenden Stellenangebote zu vereinfachen (z.B. im schulischen Sektor) ist es notwendig, neben den Einschreibebriefen auch schnellere Kommunikationsformen vorzusehen, wie z.B. „SMS“, Telefonanrufe, Telegramme, usw.
Dies vorausgeschickt,
b e s c h l i e ß t
DIE LANDESREGIERUNG
mit Stimmeneinhelligkeit in gesetzlicher Form
1. Die geltende detaillierte Regelung zur Erstellung der Landesrangordnungen zur befristeten Aufnahme in den Landesdienst, welche mit Beschluss der Landesregierung vom 9. Dezember 2002, Nr. 4567 genehmigt wurde, sowie die Regelungen hinsichtlich der Stellenangebote werden wie folgt ergänzt bzw. abgeändert:
• Die Gesuche zur Eintragung in die Rangordnungen müssen ab dem Jahr 2015 bis 12.00 Uhr des 15. April und des 15. Oktober jeden Jahres eingereicht werden.
• Die dem Beschluss der Landesregierung Nr. 4567 vom 9. Dezember 2002 beiliegende Tabelle wird durch die Tabelle des vorliegenden Beschlusses ersetzt und ist wesentlicher Bestandteil desselben.
• Damit anlässlich von Auswahl-verfahren der Stellenvorbehalt und folglich der Vorrang bei der Aufnahme geltend gemacht werden können, müssen Behinderung und Arbeits-losigkeit auch zum Fälligkeitstermin für die Antragstellung gegeben sein, der der Einladung zu den Prüfungen unmittelbar vorausgeht.
• Die zu besetzenden Stellen werden den Gesuchstellern durch jede geeignete Form mitgeteilt, auch mittels normaler elektronischer Post (sofern die entsprechende Adresse vorher vom Gesuchsteller zur Verfügung gestellt wurde) und, in dringenden Fällen, auch mittels Telegramm, “SMS” oder Telefonanruf. Im letzten Fall wird die erfolgte Mitteilung des Stellenangebots durch Zeugenaussage von Verwaltungsmitarbeitern oder durch das Verfassen eines Protokolls zum Ausgang des Gesprächs bewiesen. Das Angebot kann eventuell durch dieselbe Form angenommen werden, wie das entsprechende Angebot erfolgt ist.
2. Der Direktor der Abteilung Personal wird beauftragt, die Erstellung einer einzigen Broschüre zu koordinieren, welche zum Zwecke der Veröffentlichung die verschiedenen geltenden Weisungen Fassung beinhalten soll.
3. Die neuen Bestimmungen treten am Tag nach ihrer Genehmigung in Kraft und werden im Amtsblatt der Region Trentino-Südtirol veröffentlicht.