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1. Ab dem Schuljahr 2014/2015 und bis zu einer neuen umfassenden Regelung auf dezentraler Ebene wird der Fond für die Zuerkennung der Zulage für Klassenlehrer/innen laut Artikel 37 des BA vom 27.06.2013 neu bestimmt, indem jährlich die Anzahl der innerhalb 15. Oktober erhobenen Klassen mit dem Mindestbetrag von 57,00 Euro für zwölf Monate, ausgenommen Sozialabgaben, multipliziert wird. Zu diesem Zwecke wird eine Vollzeitklasse (mindestens 990 Stunden pro Schuljahr) gleich bewertet wie drei Lehrlingsklassen bzw. zwei Klassen von berufsbegleitenden Ausbildungen.
2. Die Zulage für die Klassenlehrer/innen wird gemäß folgenden Kriterien zugeteilt:
a. Die Aufteilung des gemäß den Bestimmungen laut Punkt 1 eingerichteten Fonds auf die Bereiche für Berufsbildung erfolgt auf Grund der Klassenzahl des jeweiligen Schuljahres.
b. Innerhalb der einzelnen Bereiche erfolgt die Aufteilung des zugewiesenen Fonds auf die einzelnen Schulen nach demselben Kriterium (Klassenzahl), wobei der Fond der zuerkannten Klassenlehrerzulagen auf- oder abgerundet wird.
c. Die Direktoren/innen der einzelnen Schulen weisen nach Anhören des Direktionsrates die zur Verfügung stehenden Klassenlehrerzulagen zu, wobei sie das im obgenannten Art. 37 des BA vom 27.06.2013 vorgesehene Mindestausmaß berücksichtigen und als zusätzliche Kriterien die Arbeitsbelastung und die Klassenanzahl in Betracht ziehen.
d. Die Zulage für Klassenlehrer/innen wird für die Dauer der effektiven Ausübung der Tätigkeiten zugewiesen, in der Regel im Zeitraum der didaktischen Tätigkeiten. Sie wird ausgesetzt, sofern die Tätigkeit sowie die entsprechende Zulage aufgrund von Dienstabwesenheiten einer anderen Lehrperson übertragen werden müssen.
e. Das zuständige Personalamt nimmt die Aufteilung des jährlichen Fonds auf die Bereiche vor. Nach Einlangen der Mitteilungen von Seiten der einzelnen Schulen betreffend die Namen der begünstigten Klassenlehrer/innen und die Höhe der monatlichen Zulage erfolgt die Zuerkennung der Aufgabenzulage an die Klassenlehrer/innen pro Schuljahr, u. z. in der Regel innerhalb 30. November eines jeden Jahres für das laufende Schuljahr.
3. Dem/Der Klassenlehrer/in obliegt für seine Klasse in Zusammenarbeit mit den anderen Lehrpersonen die Koordination der Erziehungs- und Bildungsarbeit, die Verbindung derselben mit den Anforderungen des Berufslebens, die Abstimmung des Unterrichts auf die Leistung der Klasse, die Beratung der Schüler/innen in schulischer und persönlicher Hinsicht, die Pflege der Verbindung zwischen Schule und den Personen, die die elterliche Gewalt über die Schüler/innen ausüben, die Wahrnehmung der erforderlichen organisatorischen Aufgaben sowie die Führung der vorgesehenen Dokumentation. Die detailliertere Festlegung der Aufgaben des Klassenlehrers/der Klassenlehrerin erfolgt durch den vorgesetzten Direktor, unter Einbezug des Direktionsrates.
4. Der Beschluss Nr. 968 vom 31.03.2003 ist aufgehoben.
5. Im Rahmen der Arbeitszeit des Lehrpersonals des Landes wird ein pauschales Stundenpensum im Höchstausmaß von 1,5 Prozent der individuellen Unterrichtszeit laut Artikeln 5 und 9 des BA vom 27.06.2013 für nicht planbare Tätigkeiten mit Schülerinnen und Schülern während des Schuljahres verwendet. Die vorliegende Bestimmung findet ab dem Schuljahr 2015/2016 vollständig und im Schuljahr 2014/2015 im Übergangswege soweit mit der bestehenden Planung vereinbar Anwendung.
6. Der Direktorin/Dem Direktor des Amtes für Schulpersonal werden die Verwaltungsbefugnisse in Zusammenhang mit der Gewährung der Aufgabenzulage für die Klassenlehrer übertragen.
7. Die jährlichen Gesamtausgaben für die Zulage für Klassenlehrer können den im Art. 1. angeführten Betrag nicht überschreiten. Für das Schuljahr 2014/2015, beträgt die Gesamtausgabe 351.576,00 Euro, zuzüglich 116.030,00 Euro Sozialabgaben. Die betreffenden Mittel für die Ausgabe sind ab dem Schuljahr 2014/2015 auf den Kapiteln 04126.00 und 04126.02 des Gebarungsplans des Haushaltsvoranschlages für das Finanzjahr 2014 und auf den entsprechenden Kapiteln für die darauf folgenden Jahre verfügbar.