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1. die Kriterien für die indirekte fachärztliche Betreuung laut Artikel 34 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, in geltender Fassung gemäß Anlage A, die integrierender Bestandteil dieses Beschlusses bilden, zu genehmigen;
2. festzusetzen, dass die Kriterien gemäß Anlage A dieses Beschlusses nicht auf die Fachrichtung Zahnheilkunden angewandt werden, für die spezifische Kriterien festgelegt werden;
3. vorliegenden Beschluss am 1. Mai 2014 in Kraft treten zu lassen und das in Bezug auf die ab diesem Datum ausgestellten Rechnungen bzw. Honorarnoten;
4. in Anbetracht zu ziehen, dass die Finanzierung der indirekten fachärztlichen Betreuung laut Artikel 34 Absatz 1 des Landesgesetzes Nr. 7/2001, in geltender Fassung, über die Pro-Kopf-Quote innerhalb des Landeshaushaltskapitels der ungebundenen Zuweisung für laufende Ausgaben an den Südtiroler Sanitätsbetrieb erfolgt (Kapitel 10100.00);
5. den Beschluss der Landesregierung Nr. 1687 vom 12. November 2012 zu widerrufen;
6. vorliegenden Beschluss im Amtsblatt der Region Trentino-Südtirol zu veröffentlichen;