Gemäß Artikel 12 des Landesgesetzes vom 10. August 1995, Nr. 16, wird die Aufnahme in den Landesdienst mit Durchführungsverordnung geregelt.
Die neue Verordnung über die Aufnahme in den Landesdienst ist mit Dekret des Landeshauptmanns vom 2. September 2013, Nr. 22, genehmigt worden. Sie verweist darauf, dass einzelne Bereiche mit Beschluss der Landesregierung im Detail geregelt werden.
Das neue Bereichsabkommen für das Lehrpersonal der berufsbildenden Schulen und Musikschulen des Landes vom 27.6.2013 sieht vor, dass unter anderem die Unterrichtsfächer und spezifischen Zugangsvoraussetzungen mit Beschluss der Landesregierung festzulegen sind.
Zu diesem Zweck ist mit Beschluss Nr. 1953 vom 16. Dezember 2013 die neue Regelung zur befristeten Aufnahme des Lehrpersonals an den Musikschulen des Landes genehmigt worden.
Für den Zugang zu den Rangordnungen der Musikschulen schreibt diese Regelung, im Sinne des genannten Bereichsabkommens für das Lehrpersonal, den Besitz der Lehrbefähigung für das jeweilige Unterrichtsfach vor.
Nun kann die Lehrbefähigung derzeit an manchen ausländischen Musikhochschulen bereits im Zuge eines achtsemestrigen Bachelorstudiums erworben werden, während es in den allermeisten Fällen dafür eines zehnsemestrigen Masterstudiums bedarf.
Als Ausgleichsmaßnahme sieht deshalb die Regelung vor, dass die Bachelor-Absolventen zwecks Zulassung zu den Rangordnungen an einer Musikhochschule eine weitere Ausbildung am Instrument im Ausmaß von 60 ECTS-Leistungspunkten, zwei Studiensemestern entsprechend, absolvieren.
Die einschlägigen unionsrechtlichen Vorgaben der Berufsqualifikations-Richtlinie 2005/36/EG, Artikel 13 und 14, sehen zwar grundsätzlich Ausgleichsmaßnahmen vor, diese dürfen aber vom Aufnahmestaat nicht in Form einer ergänzenden universitären Ausbildung gefordert werden.
Um den Unionsbestimmungen gerecht zu werden, muss die Landesregelung daher teilweise abgeändert werden.
Gemäß Artikel 18 des Landesgesetzes vom 10. August 1995, Nr. 16, und im Sinne der Anlage 1 zum Bereichsabkommen vom 27. Juni 2013, Abschnitt B) Punkte 2.2 und 2.3, sind die Gewerkschaften angehört worden.
Aufgrund obiger Ausführungen der Berichterstatter, die geteilt werden,
beschließt
die Landesregierung
einstimmig in gesetzmäßiger Weise:
1. Die geltende spezifische Regelung der befristeten Aufnahme des Lehrpersonals an den Musikschulen des Landes, die mit Beschluss der Landesregierung Nr. 1953 vom 16. Dezember 2013 genehmigt worden ist, ist teilweise abgeändert, um den unionsrechtlichen Vorgaben der Berufsqualifikations-Richtlinie 2005/36/EG, Artikel 13 und 14, gerecht zu werden.
Die neue Fassung der Regelung ist nach beigefügtem Entwurf genehmigt, der integrierender Bestandteil dieses Beschlusses ist.
2. Der Beschluss der Landesregierung Nr. 1953 vom 16. Dezember 2013 ist mithin widerrufen.
3. Durch die Umsetzung des vorliegenden Beschlusses entstehen der Verwaltung keine zusätzlichen Ausgaben.
4. Die neuen Bestimmungen treten am Tag nach ihrer Genehmigung in Kraft und werden im Amtsblatt der Region Trentino-Südtirol veröffentlicht.