Beschluss vom 9. Dezember 2014, Nr. 1525
Ausstattung der Sportanlagen mit einem halbautomatischen Defibrillator und zu dessen Benutzung ermächtigtes Personal (siehe auch Beschluss Nr. 1301 vom 10.11.2015) (abgeändert mit Beschluss Nr. 499 vom 29.05.2018)
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