Mit Beschluss Nr. 1346 vom 10.09.2012 sind die Kriterien und Modalitäten für die Förderung von Investitionen in landwirtschaftlichen Unternehmen genehmigt worden
Mit Beschluss Nr. 1202 vom 17.08.2012, abgeändert mit den Beschlüssen Nr. 1477 vom 8.10.2012, Nr. 29 vom 14.01.2013 und Nr. 603 vom 22.04.2013, sind die Kriterien und Modalitäten betreffend Beihilfen zugunsten von Unternehmen, die in der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind, genehmigt worden.
Mit Beschluss Nr. 1008 vom 2.07.2012, abgeändert mit Beschluss Nr. 603 vom 22.04.2013, sind die Kriterien und Modalitäten betreffend Investitionsbeihilfen zugunsten von Zwischenbetrieben, die in der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind, genehmigt worden.
Mit Beschluss Nr. 2132 vom 25.06.2007 sind die Kriterien und Modalitäten für die Gewährung von Beihilfen für Versicherungspolizzen zur Deckung von Verlusten in landwirtschaftlichen Betrieben aufgrund widriger Witterungsverhältnisse genehmigt worden.
Mit Beschluss Nr. 1725 vom 5.04.1993 und nachfolgende Änderungen sind die Richtlinien für die Förderung im Bereich Wohnbauten genehmigt worden.
Die derzeit geltenden Förderkriterien haben in der Kombination mit laufend geringer werdenden verfügbaren Haushaltsmitteln in mehreren Sektoren der Landwirtschaft zu einem deutlichen Ansteigen der Wartezeit zwischen Gesuchseinreichung und Finanzierungszusage geführt.
Nachdem ein Großteil der Förderkriterien im Landwirtschaftssektor im Laufe des heurigen Jahres 2014 unabhängig davon angepasst bzw. überarbeitet werden muss, und weiters ein deutliches kurzfristiges Ansteigen von Beihilfegesuchen für bestimmte Vorhaben vermieden werden soll, wird es als sinnvoll erachtet, einen Teil der Fördermaßnahmen unverzüglich anzupassen und/oder vorübergehend auszusetzen, und zwar bis die neuen Bestimmungen für die Förderungen im Landwirtschaftssektor genehmigt sind..
Aus den oben erwähnten Gründen ist es notwendig, ab sofort, die eingangs angeführten Beihilferegelungen zum Teil abzuändern, bzw. auszusetzen.
Dies vorausgeschickt, beschließt
die Landesregierung
einstimmig in gesetzmäßiger Weise:
1. Die mit Beschluss der Landesregierung Nr. 1346 vom 10.09.2012 genehmigten Kriterien und Modalitäten für die Förderung von Investitionen in landwirtschaftlichen Unternehmen wie folgt abzuändern:
a) Punkt 4.2.1 Buchstabe a) ist wie folgt ersetzt:
„a) nachstehende Grundausstattungen unter Einhaltung folgender Bedingungen zur Förderung zugelassen:
- Mähmaschinen müssen für mindestens 2 ha Wiese; Traktoren, Transporter, und zweiachsige Mähgeräte müssen in der Summe für mindestens 2 ha Wiese, Acker und Ackerfutterbau eingesetzt werden. Für die Bearbeitung von in der Summe mindestens 12 ha Wiese, Acker und Ackerfutterbau kann im Zehnjahreszeitraum, zusätzlich zu einem Traktor oder einem Transporter, ein zweiachsiges Mähgerät gefördert werden,
- Ladewagen und Aufbauheulader, Aufbaumiststreuer und Aufbaugüllefässer müssen in der Summe auf mindestens 4 ha und gezogene Miststreuer und Güllefässer in der Summe auf mindestens 12 ha Wiese, Acker und Ackerfutterbau eingesetzt werden.
- Heupressen und Wickelmaschinen werden nur in Alternative zum Ladewagen oder Aufbauheulader gefördert und müssen in der Summe auf mindestens 12 ha Wiese und Ackerfutterbau eingesetzt werden,“
b) nach dem Punkt 4.2.3 wird eine neuer Punkt 4.2.4 eingefügt:
„4.2.4 Maschinen und Anlagen für die Außenmechanisierung sind für den Obst-, Wein- und Gemüsebau nicht zur Förderung zugelassen.“
c) in Punkt 5.1 sind der dritte und vierte Gedankenstrich wie folgt ersetzt:
„- Punkt 4.2.1, ausgenommen Traktoren, Transporter und zweiachsige Mähgeräte, für einzelne und zusammengeschlossene Grünland-, Ackerfutterbau- und Ackerbaubetriebe. Für Vorhaben gemäß Punkt 4.2.1 Buchstabe a) muss der Betrieb außerdem mindestens 40 Erschwernispunkte aufweisen, wie sie gemäß Dekret des Landeshauptmannes vom 9. März 2007, Nr. 22, festgelegt sind. Die Ermittlung der Erschwernispunkte für Antragsteller, deren Ehepartner auch Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes ist, erfolgt aufgrund des gewogenen Mittelwertes aller betroffenen Betriebe, berechnet anhand der Flächen,
- Punkt 4.2.2, mit Ausnahme von Melksystemen mit zugelassenen Kosten über 40.000,00 Euro und von fixen und mobilen Scheunenkrananlagen.“
d) Punkt 7.6 ist wie folgt ersetzt:
„7.6 Von der Förderung ausgeschlossen sind: - Vorhaben laut Punkt 4.1.1 Buchstabe b) für Obst- und Weinbaubetriebe,
- Vorhaben laut Punkt 4.1.2 für Obstbauflächen ,
- Vorhaben laut den Punkten 4.1 und 4.2 für Biogasanlagen.“
2. Die mit Beschluss Nr. 1008 vom 2.07.2012, abgeändert mit Beschluss Nr. 603 vom 22.04.2013, genehmigten Kriterien und Modalitäten betreffend Investitionsbeihilfen zugunsten von Zwischenbetrieben, die in der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind, werden wie folgt geändert:
Punkt 5.2 ist wie folgt ersetzt:
“5.2 Die Förderung der Investitionsvorhaben erfolgt ausschließlich durch Gewährung von zinsbegünstigten Darlehen gemäß Landesgesetz vom 15. April 1991, Nr. 9, in geltender Fassung, vorausgesetzt die zuschussfähigen Kosten betragen mindestens 400.000,00 Euro.“
3. Die mit Beschluss Nr. 1202 vom 17.08.2012 genehmigten und nachfolgend abgeänderten Kriterien und Modalitäten betreffend Beihilfen zugunsten von Unternehmen, die in der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind, werden wie folgt geändert:
a) Die in den Punkten 4.2, 4.3 und 4.4 angeführten Vorhaben sind von der Förderung ausgeschlossen.
b) Punkt 9 ist wie folgt ersetzt:
„Die Förderung der Vorhaben gemäß Punkt 4.1 erfolgt ausschließlich durch Gewährung von zinsbegünstigten Darlehen gemäß Landesgesetz vom 15. April 1991, Nr. 9, in geltender Fassung, vorausgesetzt die zuschussfähigen Kosten betragen mindestens 400.000,00 Euro.“
4. Den Beschluss Nr. 2132 vom 25.06.2007 betreffend die Kriterien und Modalitäten für die Gewährung von Beihilfen für Versicherungspolizzen zur Deckung von Verlusten in landwirtschaftlichen Betrieben aufgrund widriger Witterungsverhältnisse zu widerrufen.
5. Mit Bezug auf die Richtlinien für den Bereich Wohnbau, genehmigt mit Beschluss Nr. 1725 vom 5.04.1993, und nachfolgenden Änderungen, sowie gemäß Artikel 11 des Dekret des Landeshauptmanns vom 16.04.1986, Nr. 7, in geltender Fassung, werden bis zum Wirksamwerden der neuen Beihilferegelung auf diesem Gebiet keine weiteren Gesuche entgegen genommen, ausgenommen in Brandfällen und in Fällen höherer Gewalt.
6. Für Vorhaben, die aufgrund der bis zur Genehmigung dieses Beschlusses geltenden Bestimmungen finanzierbar waren, deren Bau aber noch nicht begonnen ist, kann das entsprechende Beihilfegesuch eingereicht werden, wenn der Gesuchsteller zum Zeitpunkt obgenannter Genehmigung eine gültige Baukonzession vorweisen kann. Für dieses Gesuch finden die vor der Genehmigung dieses Beschlusses geltenden Bestimmungen Anwendung.
7. Für Gesuche, die vor Genehmigung dieses Beschlusses beim zuständigen Landesamt eingereicht worden sind, finden die vor der Genehmigung dieses Beschlusses geltenden Bestimmungen Anwendung.
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Region Trentino-Südtirol veröffentlicht.