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die folgenden Kriterien und Regelungen im Sinne des Artikels 21 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 23. April 2014, Nr. 3 zu genehmigen:
1. Für die Anwendung der Bestimmungen über die Gemeindeimmobiliensteuer (GIS) sind als landwirtschaftlich zweckgebundene Gebäude jene zu betrachten, welche im Artikel 9 Absatz 5 und im Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe g) des Landesgesetzes vom 23. April 2014, Nr. 3 aufgelistet sind und gemäß Artikel 9 Absatz 3-bis des Gesetzesdekretes vom 30. Dezember 1993, Nr. 557, mit Änderungen umgewandelt durch das Gesetz vom 26. Februar 1994, Nr. 133, den ländlichen Charakter haben, da sie für die Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit gemäß Artikel 2135 des Zivilgesetzbuches verwendet werden.
2. Für die landwirtschaftlich zweckgebundenen Gebäude im Sinne des Punktes 1, die von der Gemeindeimmobiliensteuer (GIS) im Sinne des Landesgesetzes vom 23. April 2014, Nr. 3 befreit sind und schon im Gebäudekataster in der Kategorie F/10 eingetragen sind, ersetzt diese Eintragung die Erklärung gemäß Artikel 13, Absatz 14-ter des Gesetzesdekretes vom 6. Dezember 2011, Nr. 201 mit Änderungen umgewandelt durch das Gesetz vom 22. Dezember 2011, Nr. 214, wenn:
a) der ländliche Charakter erhalten bleibt,
b) die Befreiung von der Gemeindeimmobiliensteuer (GIS) im Sinne des Landesgesetzes vom 23. April 2014, Nr. 3 vorgesehen ist,
c) sie keinen Umbauarbeiten unterliegen,
d) sie nicht der Übertragung eines dinglichen Rechtes, mit Ausnahme von Pfandrechten, unterliegen.
Für die landwirtschaftlich zweckgebundenen Gebäude im Sinne des Punktes 1, die von der Gemeindeimmobiliensteuer (GIS) im Sinne des Landesgesetzes Nr. 3 vom 23. April 2014 befreit sind und schon im Gebäudekataster in der Kategorie F/09 eingetragen sind, bleibt die Möglichkeit des Übergangs in die Kategorie F/10 durch die Vorlage der vorgesehenen Ersatzerklärung des Notorietätsaktes, die den landwirtschaftlichen Charakter bezeugt, bestehen, solange die Bedingungen des vorhergehenden Satzes andauern.
3. Gemäß der Bestimmung unter Punkt 1 gelten als landwirtschaftlich zweckgebundene Gebäude solche, für welche im Kataster die Katasterkategorien D/10 oder F/10 oder F/09 oder die Anmerkung der Landwirtschaftlichkeit oder der Antrag auf Eintragung der Anmerkung gemäß dem aufgehobenen Artikel 7 des Gesetzesdekretes vom 13. Mai 2011, Nr. 70, oder der Antrag gemäß dem Artikel 13 Absatz 14-bis des Gesetzesdekretes vom 6. Dezember 2011, Nr. 201, aufscheinen.
Sollten in Bezug auf die landwirtschaftlich zweckgebundenen Gebäude mit den oben genannten Anmerkungen oder ohne dieselben berechtigte Zweifel bestehen, kann die Gemeinde den Nachweis über die Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit im Sinne des Artikel 2135 des Zivilgesetzbuches verlangen.
Als Nachweis können vom Steuerpflichtigen Dokumente wie der Besitz einer MwSt.- Nummer mit entsprechenden landwirtschaftlichen ATECO-Tätigkeitskodex oder die Eintragung im Handelsregister als landwirtschaftlicher Unternehmer sowie eines der folgenden Dokumente beigebracht werden:
a) MwSt.- Rechnungen oder Eigenrechnungen oder Tageseinnahmen über den Verkauf landwirtschaftlicher Produkte,
b) Belege über Unwettereinflüsse oder andere Sachverhalte, welche den Verkauf der landwirtschaftlichen Produkte verunmöglichten,
c) die Eintragung in der Bauernversicherung,
d) der Nachweis landwirtschaftlicher Maschinen und Geräte (UMA- Büchlein),
e) LAFIS-Bögen,
f) der Besitz landwirtschaftlicher Versicherungen,
g) andere Dokumente oder Belege, welche dem Nachweis der Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit dienen.
4. Der gegenständliche Beschluss wird im Amtsblatt der Region veröffentlicht.