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1. Punkt 1 der Anlage A des Beschlusses des Sonderbetriebs vom 28. Mai 2004, Nr. 18, erhält folgende Fassung:
„1. Anwendungsbereich
Diese Kriterien regeln die Gewährung von Beiträgen, Zuschüssen und Finanzierungen für die Ausgaben laut Buchstabe a) und für die außerordentlichen Ausgaben laut Buchstabe b) des Artikels 52 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 18. Dezember 2002, Nr. 15.“
2. Punkt 4.2 und 4.3 der Anlage A des Beschlusses des Sonderbetriebs vom 28. Mai 2004, Nr. 18, in geltender Fassung, erhalten folgende Fassung:
„4.2. Der Antragsteller kann die einmalige Auszahlung eines Vorschusses in Höhe von 80 Prozent des gewährten Beitrags beantragen. Vorschüsse werden nur dann gewährt, wenn sich die Begünstigten verpflichten, die Ankäufe innerhalb von sechs Monaten ab dem Datum der Auszahlung des Vorschusses zu tätigen oder innerhalb von sechs Monaten ab Auszahlung des Vorschusses eine Kopie des Kaufvertrags vorzulegen, beziehungsweise innerhalb von zwölf Monaten mit den Arbeiten zu beginnen und sie innerhalb von sechsunddreißig Monaten abzuschließen. In begründeten Sonderfällen kann eine Verlängerung der Frist gewährt werden.
4.3. Für die Auszahlung des restlichen Betrags oder des gesamten Beitrags muss der Antragsteller folgende Unterlagen vorlegen:
a) Antrag auf Auszahlung des gewährten Beitrags,
b) quittierte Originalrechnungen,
c) Erklärung über eventuelle finanzielle Unterstützung der Gemeinde oder anderer öffentlicher Körperschaften für dasselbe Vorhaben,
d) Erklärung über die Verwendung des Beitrags.“.
3. Für die Beiträge, die zum Zeitpunkt der Anwendung dieser Änderungen noch nicht vollständig ausbezahlt wurden und bei denen ein Vorschuss in Höhe von 50 Prozent ausgezahlt wurde, wird von Amts wegen ein zusätzlicher Vorschuss in Höhe von 30 Prozent ausgezahlt.
4. Diese Änderungen werden ab dem Datum ihrer Genehmigung angewandt.
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Region veröffentlicht. Weiters wird im Amtsblatt ein koordinierter Text der Modalitäten und Kriterien veröffentlicht, die sich aus dem Beschluss des Sonderbetriebes vom 28. Mai 2004, Nr. 18, in geltender Fassung, und aus diesem Beschluss ergeben.