Die Landesregierung
im Sinne der Grundsätze der Transparenz gemäß Landesgesetz vom 22. Oktober 1993, Nr. 17 betreffend die „Regelung des Verwaltungsverfahrens und des Rechts auf Zugang zu Verwaltungsunterlagen“;
nach Einsichtnahme in das Gesetz vom 6. November 2012 n. 190, mit Bestimmungen zur Vorbeugung und Unterbindung der Korruption und der Gesetzwidrigkeit in der öffentlichen Verwaltung;
nach Einsichtnahme in den eigenen Beschluss Nr. 397 vom 18. März 2013, über die Ernennung des Verantwortlichen für die Korruptionsvorbeugung der Landesverwaltung gemäß Artikel 1, Absatz 7, des Gesetzes vom 6. November 2012, Nr. 190;
nach Einsichtnahme in den eigenen Beschluss Nr. 1406 vom 30. September 2013, wonach innerhalb einer jeden Verwaltung der Verantwortliche für die Korruptionsvorbeugung laut Artikel 1, Absatz 7, des Gesetzes vom 6 November 2012, Nr. 190, in der Regel auch die Aufgabe des Transparenzbeauftragten wahrnimmt;
nach Einsichtnahme in das Gesetzesvertretende Dekret Nr. 33 vom 14. März 2013 über die Neuregelung der Pflichten der öffentlichen Verwaltung zur Veröffentlichung, Transparenz und Verbreitung von Informationen, insbesondere des Art. 10, welcher für jede Verwaltung die Anwendung eines dreijährigen Transparenz- und Integritätsplans anordnet, welcher auf der institutionellen Webseite im eigenen Bereich „Transparente Verwaltung“ veröffentlicht werden muss;
nach Einsichtnahme in den Beschluss der Landesregierung vom 7. Oktober 1996, Nr. 4817, mit welchem der derzeit gültige Verhaltenskodex genehmigt wurde;
für notwendig erachtet, diesen Kodex zu vervollständigen und zu erweitern, wobei die Grundsätze des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 16. April 2013, Nr. 62 betreffend das “Regolamento recante codice di comportamento dei dipendenti pubblici, a norma dell’articolo 54 del decreto legislativo 30 marzo 2001, n. 165” zu berücksichtigen sind, nach welchen der „Verhaltenskodex“ eines der wichtigsten Instrumente zur Korruptionsvorbeugung darstellen soll;
für zweckmäßig erachtet, Bestimmungen zur Personalführung, zur Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz sowie zur Sicherheit im Bereich der Informatik einzufügen, damit er den Bediensteten als umfassendes Dokument zur Verfügung steht;
erachtet, dass der „Verhaltenskodex“ in geeigneter Form kundgemacht werden soll, unter anderem mittels Aushang an Stellen, die allen Bediensteten der Landesverwaltung zugänglich sind. Außerdem sind geeignete Weiterbildungsmaßnahmen durchzuführen;
der beiliegende Entwurf des „Verhaltenskodexes“ wurde von der Prüfstelle der Landesverwaltung überprüft und mit den Gewerkschaftsorganisationen besprochen;
beschließt
einstimmig in gesetzmäßiger Weise:
1. den beiliegenden Mehrjahresplan für die Transparenz 2014 – 2016 gemeinsam mit dem „Verhaltenskodex für das Personal und die Führungskräfte des Landes“ zu genehmigen, welche zwei der wichtigsten Instrumente zur Korruptionsvorbeugung darstellen und integrierende Bestandteile dieses Beschlusses bilden.
2. Der „Verhaltenskodex“ ist in geeigneter Form kundzumachen, unter anderem mittels Aushang an Stellen, die allen Bediensteten der Landesverwaltung zugänglich sind. Außerdem sind geeignete Weiterbildungsmaßnahmen durchzuführen.
3. Allfällige mit diesem Beschluss verbundene Ausgaben, insbesondere im Zusammenhang mit der Anwendung des Mehrjahresplans für die Transparenz 2014 – 2016, werden zu einem späteren Zeitpunkt mit eigener Maßnahme zweckgebunden.
4. Um das Recht auf Zugang zu den Verwaltungsunterlagen zu gewährleisten, wird dieser Beschluss, gemäß Art. 28 Abs. 3 des Landesgesetzes vom 22. Oktober Nr. 1993 Nr. 17, vollinhaltlich und samt Anlagen, auf der Webseite des Landes Südtirol veröffentlicht.
Mehrjahresplan für die Transparenz 2014 - 2016
Anlage A) - Veröffentlichte Daten und Inhalte zur Transparenten Verwaltung
Anlage B) - Die Zuständigkeiten des Landes
Verhaltenskodex für das Landespersonal (siehe Beschluss Nr. 839 vom 28.08.2018)