Im Sinne von Artikel 7/bis des Landesgesetzes vom 19. Dezember 1995, Nr. 26, in geltender Fassung, gewährt der Landesrat für Umwelt Beiträge, Unterstützungen und Beihilfen zur Förderung von Studien, Veranstaltungen oder Maßnahmen, die irgendwie den Umweltschutz angehen, an
a) öffentliche Körperschaften
b) Vereinigungen
c) Stiftungen
d) Private (unter Privaten versteht man juristische Personen des Privatrechtes ohne Gewinnzweck)
Die Beiträge werden nur Begünstigten, die keine Gewinnabsichten haben, was ausdrücklich im Statut oder im Gründungsakt festgelegt sein muss, und für Projekte ohne Gewinnzweck gewährt.
Die Maßnahmen müssen in der Provinz Bozen durchgeführt werden.
Es werden nur Beitragsansuchen behandelt, die ausschließlich den Umweltschutz betreffen. Bei Projekten, die nur teilweise oder nur am Rande das Thema Umwelt betreffen, muss der Antragsteller einen Auszug betreffend den Umweltschutz ausarbeiten und nur diesen einreichen.