1. Der Mensadienst für Senioren kann von einem gebietsmäßig zuständigen Träger der Sozialdienste entweder direkt geführt werden oder von diesem Dritten übertragen werden, das heißt einer öffentlichen oder privaten Körperschaft, einem Verein oder einer Genossenschaft ohne Gewinnabsicht. Die Übertragung an Dritte erfolgt mittels Abschluss einer Vereinbarung.
2. Wird der Dienst nicht von einem gebietsmäßig zuständigen Träger der Sozialdienste direkt angeboten, sind die Bedingungen für die Führung in der Vereinbarung laut Absatz 1 ausdrücklich festzuhalten. Die Vereinbarung muss Folgendes enthalten:
a) die Kriterien und Modalitäten für die Zulassung und den Ausschluss von Nutzerinnen und Nutzern,
b) die Festlegung der Modalitäten und Zuständigkeiten betreffend die Erhebung der wirtschaftlichen Lage der Familien, welche die Anwendung eines verbilligten Tarifes im Sinne des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, beantragen,
c) die Modalitäten zur Festsetzung der allumfassenden Kosten sowie des Höchsttarifs für eine volle Mahlzeit,
d) die Modalitäten für die Ausstellung der Rechnungen an die Nutzerinnen und Nutzer und deren Familien, die sich am Tarif beteiligen müssen,
e) die Modalitäten für die Bezahlung der Kosten des Dienstes von Seiten der gebietsmäßig zuständigen Träger der Sozialdienste an die Betreiber des Mensadienstes.
3. Die Nutzerinnen und Nutzer des Mensadienstes müssen im Besitz eines eigens dafür vorgesehenen persönlichen Ausweises sein, der vom Betreiber des Mensadienstes ausgestellt wird und zur Inanspruchnahme aller auf dem Landesgebiet bestehenden Seniorenmensen berechtigt.
4. Der Betreiber des Mensadienstes garantiert auf jeden Fall die Einhaltung der für die Vorbereitung, die Produktion und die Verabreichung der Mahlzeiten geltenden Rechtsvorschriften sowie der grundsätzlichen Richtlinien für eine gesunde und, falls erforderlich, diätetische Ernährung.