Der Energiebonus laut nachfolgenden Punkten kann nur einmal im Rahmen einer einzigen energetischen Sanierungsmaßnahme an einem Gebäude in Anspruch genommen werden; der Bonus ist mit den Baurechten laut den Artikeln 108 und 128/ter des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13 (Landesraumordnungsgesetz), in geltender Fassung, nicht kumulierbar, unabhängig vom Zeitpunkt der jeweiligen Inanspruchnahme der Baurechte.
Im Falle eines Gebäudekomplexes kann der Energiebonus nur einmal in Anspruch genommen werden; davon ausgenommen sind vertikal abgetrennte, eigenständige, baulich funktionelle Einheiten, auch wenn sie gemeinsame technische Anlagen oder Garagen aufweisen.
Im Fall eines geschlossenen Hofes kann der Energiebonus ein einziges Mal beansprucht werden.
Die Bestimmungen im Bereich des Landschaftsschutzes und der Denkmalpflege bleiben unberührt. Bei Gebäuden, die unter Ensembleschutz oder in Wiedergewinnungszonen stehen, sind die besonderen Merkmale zu berücksichtigen, die zu dieser Unterschutzstellung oder Widmung geführt haben.
Die dank des Energiebonus hinzugewonnene Baumasse muss dieselbe urbanistische Zweckbestimmung aufweisen wie jene, die als Grundlage für die Berechnung herangezogen wurde. Sofern mit der Flächenwidmung vereinbar, ist die Verwendung der zusätzlichen Baumasse als Wohnung zulässig.
Zusätzliche Wohneinheiten, die im Rahmen der energetischen Sanierung unter Inanspruchnahme des Energiebonus verwirklicht werden, unterliegen der Pflicht der Konventionierung gemäß Artikel 79 des Landesraumordnungsgesetzes, auch im Fall einer nachträglichen Teilung. Wird eine bereits konventionierte Wohnung erweitert, werden die für die bestehende Wohnung geltenden Auflagen hinsichtlich der Konventionierung laut Artikel 79 des Landesraumordnungsgesetzes auf den erweiterten Teil ausgedehnt.
In der Baukonzession oder Baubewilligung muss die Inanspruchnahme des Energiebonus angeführt sein. Die mit dem Bonus zusammenhängenden Baukonzessionen oder Baubewilligungen müssen von der zuständigen Gemeinde in einem eigenen Verzeichnis geführt werden.
Unbeschadet der in diesem Beschluss enthaltenen Präzisierungen gelten die unter Punkt 2 des Beschlusses der Landesregierung vom 4. März 2013, Nr. 362, in geltender Fassung enthaltenen Begriffsbestimmungen.
Unter „Baumasse“ im Sinne dieses Beschlusses versteht sich die Baumasse über Erde.
Die in den nachfolgenden Punkten 2 bis 5 vorgesehenen Energieboni sind untereinander nicht kumulierbar.