1. Die Auswahl der Lehrpersonen zur Besetzung von Stellen oder Reststunden im Rahmen von besonderen Projekten, welche die die Schulen gemeinsam in Schulverbünden gemäß Artikel 9 Absatz 1 des Landesgesetzes Nr. 12/2000 gegen den vorzeitigen Schulabbruch durchführen, erfolgt durch ein besonderes Auswahlverfahren am zuständigen Schulamt, welches vorher die Projekte genehmigt hat.
2. Die Lehrpersonen, welche eine Stelle gemäß Absatz 1 anstreben, reichen beim zuständigen Schulamt innerhalb der vom zuständigen Schulamtsleiter oder von der zuständigen Schulamtsleiterin festgelegten Frist ein Ansuchen um Teilnahme am Auswahlverfahren ein. Beim Auswahlverfahren werden die Ausbildungsnachweise, die Berufserfahrung und die Arbeitserfahrung im Bereich der Vorbeugung des vorzeitigen Schulabbruchs und des „drop out“ berücksichtigt.