3.1. Es sind nur Projekte zugelassen, welche die Bereiche laut Art. 4, Abs. 2 des Landesgesetzes vom 19. November 2012, Nr. 19 betreffen.
3.2. Die Dauer der Projekte beträgt 12 Monate.
3.3. Die Projekte sehen für die Freiwilligen jeweils mindestens 30 Wochenstunden oder alternativ dazu eine jährliche Anzahl von mindestens 1400 Stunden vor. Darin mit enthalten sind 20 Tage bezahlte Freistellungen, welche den freiwillig Landeszivildienstleistenden zustehen. Im Fall der Angabe der jährlichen Stundenanzahl, müssen die Freiwilligen pro Woche mindestens 12 Stunden, aufgeteilt auf 4 Tage, eingesetzt werden.
3.4. Zu Lasten der Freiwilligen dürfen keinerlei finanzielle Belastungen vorgesehen werden, auch nicht in Bezug auf Ausbildung, Befähigungsnachweise oder andere Vergünstigungen.
3.5. Sofern die Projekte Verpflegung und Unterkunft oder nur die Verpflegung vorsehen, gehen die Kosten zu Lasten des Trägers.
3.6. Die Projekte müssen Angaben zur Ausbildung der Freiwilligen enthalten.