Die obgenannten Betriebsangestellten, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Beschlusses bereits in einem Lebensmittelunternehmen tätig sind und weder über eine entsprechende Fachausbildung verfügen noch im Besitz des Nachweises einer Erstschulung sind, müssen die entsprechende Schulung innerhalb von 18 Monaten ab Veröffentlichung des gegenständlichen Beschlusses absolvieren.
Als Erstschulung gilt auch der Besuch einer Schulung oder Weiterbildung, auch im Rahmen der Berufsausbildung, deren Inhalte jener von Artikel 4 und/oder 5 entsprechen und die innerhalb der Veröffentlichung gegenständlicher Maßnahme im Amtsblatt abgeschlossen wurde.