(1) Artikel 1 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 6. Juni 2005 Nr. 24 erhält folgende Fassung:
„Art. 1 (Anwendungsbereich)
1. Diese Verordnung enthält die Durchführungsbestimmungen zum Landesgesetz vom 19. Mai 2003 Nr. 7, über Steinbrüche, Gruben und Torfstiche.“
(1) Nach Artikel 5 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 6. Juni 2005, Nr. 24, wird folgender Artikel 5/bis eingefügt:
„Artikel 5/bis (Auffüllung von Steinbrüchen, Gruben und Torfstichen)
1. Steinbrüche, Gruben und Torfstiche können mit folgenden Materialien aufgefüllt werden:
Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.