(1) In Durchführung von Artikel 14 Absätze 3 und 6 des Landesgesetzes vom 23. Dezember 2010, Nr. 15, und Artikel 1 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, wird die Musikschule 2) “Musikschule in italienischer Sprache” 3) errichtet, welcher dem italienischen Bildungsressort angehört.
(2) Die Musikschule 2) laut Absatz 1 hat im Sinne des Landesgesetzes vom 3. August 1977, Nr. 25, in geltender Fassung, die Aufgabe, die Musikkultur, die als Mittel der Erziehung und der kulturellen Entwicklung zu verstehen ist, zu fördern und zu verbreiten, und zwar durch eigene Bildungs-, Kunst- und Forschungsangebote sowie durch alle anderen Maßnahmen, die zur Erfüllung der genannten Aufgaben als geeignet erachtet werden.
(3) Für die Abwicklung der Tätigkeiten laut Absatz 2 setzt die Musikschule 2) das in den verschiedenen Zweigstellen tätige Lehrpersonal ein.
(4) Die Gemeinden sind verpflichtet, den Musikschulen 2) „Musikschule in italienischer Sprache“3) kostenlos die notwendigen Räume für Organisation, Durchführung und Verwaltung ihrer Tätigkeiten zur Verfügung zu stellen und die Kosten für die reguläre Funktionstüchtigkeit dieser Räumlichkeiten wie Einrichtung, Strom, Wasser, Heizung und Reinigung zu übernehmen.