(1) In Artikel 4 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 6. April 2000, Nr. 18, in geltender Fassung, wird folgender Absatz 4 hinzugefügt:
„4. Dem Wildursprungsschein entspricht die vollständig ausgefüllte und unterschriebene Bescheinigung der Erlegung und der Kontrolle, welche als Anlage 2 dem Dekret des Direktors des Landestierärztlichen Dienstes vom 19. Februar 2008, Nr. 95726/31.12 beiliegt.“
(2) Nach Artikel 6 Absatz 5 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 6. April 2000, Nr. 18, in geltender Fassung, wird folgender Absatz 5/bis eingefügt:
„5/bis Die von der Autonomen Provinz Trient ausgestellte Bestätigung über die Eignung als Begleitperson für die Gamsjagd ist dem Begleitschein laut Absatz 5 gleichgestellt. Die Begleittätigkeit kann jedenfalls nur mit Zustimmung des Revierleiters des betroffenen Wildbezirks und unter Beachtung der Auflagen und Einschränkungen laut Absatz 5 und der von Artikel 24 des Gesetzes vorgesehenen Richtlinien ausgeübt werden.“
Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.