2.1 Als vereinfachte individuelle Entsorgungssysteme für die Behandlung und Entsorgung der häuslichen Abwässer können ausschließlich Systeme mit folgenden Eigenschaften eingebaut werden:
a) Automatische oder mechanische Fein-rechenanlage mit Maschenweite von maximal 3 mm (z.B. Filtersackanlage) und Infiltrationssystem (Untergrund-verrieselung und in Ausnahmefällen Sickergruben), unter Berücksichtigung folgender Bedingungen:
- ausreichende Bodendurchlässigkeit,
- Abstand von mindestens 1 m zwischen Unterkante des Grabens und höchstem Grundwasserstand,
- geeigneter Abstand von Leitungen, Behältern oder anderen Anlagen für den Trinkwasserdienst.
b) Senkgrube mit Versickerung: Mindest-volumen von 2 m³ und 600 l/EW unter Berücksichtigung folgender Bedingungen:
- ausreichende Bodendurchlässigkeit,
- Abstand von mindestens 1 m zwischen Unterkante des Grabens und höchstem Grundwasserstand,
- geeigneter Abstand von Leitungen, Behältern oder anderen Anlagen für den Trinkwasserdienst.
c) Trockentoilette: Mindestvolumen von 1,5 m³ und 500 l/EW und Entsorgung der Grauwässer und des Urins mittels Senkgrube mit Versickerung: Mindestvolumen von 1 m³ und 300 l/EW unter Berücksichtigung folgender Bedingungen:
- ausreichende Bodendurchlässigkeit,
- Abstand von mindestens 1 m zwischen Unterkante des Grabens und höchstem Grundwasserstand,
- geeigneter Abstand von Leitungen, Behältern oder anderen Anlagen für den Trinkwasserdienst.
d) Klärgrube mit Gesamtmindestvolumen von 1 m³ und 220 l/EW mit Infiltrationssystem (Untergrundverrieselung und in Ausnahmefällen Sickergruben) unter Berücksichtigung folgender Bedingungen:
- ausreichende Bodendurchlässigkeit,
- Abstand von mindestens 1 m zwischen Unterkante des Grabens und höchstem Grundwasserstand,
- geeigneter Abstand von Leitungen, Behältern oder anderen Anlagen für den Trinkwasserdienst.
2.2 Sollten Infiltrationssysteme gemäß Absatz 1 nicht anwendbar sein, wird die Behandlungsanlage im Falle der Ableitung in Oberflächengewässer mit einer geeigneten Filtrationsanlage, einer Pflanzenkläranlage oder einem anderen gleichwertigen System gekoppelt.
2.3 Für die vereinfachten individuellen Entsorgungssysteme finden die Bestimmungen des Absatz 1, Art. 9 des D.LH. 6/2008 keine Anwendung.
2.4 Die vereinfachten individuellen Entsorgungssysteme für häusliche Abwässer von weniger als 50 EW können in den schwer zugänglichen Gebieten installiert werden, falls die Behandlungsanlage mit keinem geländegängigen Schlammtransportmittel erreichbar ist (z.B. Gülletankwagen).