(1) Im Gemeindebauleitplan ist die Ausweisung, Abänderung oder Erweiterung von Zonen erlaubt, sofern deren Grenzwerte sich nicht um mehr als 5 dB(A) von denen der angrenzenden Zonen, auch wenn diese in den Nachbargemeinden liegen, unterscheiden.
(2) Eine Abweichung von Absatz 1 kann nur erlaubt werden, wenn geeignete Maßnahmen zur Verminderung des Lärms vorgesehen sind, die zur Einhaltung der Grenzwerte dienen; die entsprechenden Kosten sind Teil der Kosten für die primäre Erschließung. Die Abweichung und die Maßnahmen zur Lärmverminderung müssen aus einer Bewertung der Lärmeinwirkung hervorgehen, die von einem befähigten Lärmschutztechniker/einer befähigten Lärmschutztechnikerin verfasst wird und Bestandteil des Antrages auf Änderung des Bauleitplanes sein muss. 4)
(3) Im Antrag auf Änderung des Bauleitplans muss die Gemeinde die akustische Klasse der Zone angeben, die geändert werden soll.
(4) In den Zonen landwirtschaftliches Grün, Wald, bestockte Wiese und Weide, alpines Grünland, Gletscher und Felsregion ist, außer in den in Absatz 5 vorgesehenen Fällen, die Ausweisung, die Änderung oder die Ausweitung von Zonen erlaubt, auch wenn ihre Grenzwerte sich um mehr als 5 dB(A) von jenen der Lärmklasse II unterscheiden.
(5) Wenn in den in Absatz 4 erwähnten Zonen die Errichtung von neuen Zonen oder die Änderung oder Ausweitung von bestehenden Zonen der Lärmklassen IV und V in weniger als 50 m Abstand von bestehenden Wohneinheiten vorgesehen ist, wird nach Absatz 2 vorgegangen.
(6) Wenn in Zonen der akustischen Klasse II die Errichtung von Wohneinheiten in der Nähe von bestehenden Anlagen oder Zonen der akustischen Klasse IV oder V vorgesehen ist, müssen die Träger der Baukonzession oder einer gleichwertigen Baubewilligung Lärmschutzmaßnahmen anwenden, um die Einhaltung der Grenzwerte der akustischen Klasse II zu gewährleisten.
(7) In den Fällen laut den Absätzen 2 und 5 werden die Durchführungsbestimmungen zum Gemeindebauleitplan durch die Vorschriften zur Lärmverminderung bzw. -verhinderung ergänzt.