(1) Die Wohnortzulage, die von Artikel 2 des Gesetzes vom 8. März 1968, Nr. 221, in geltender Fassung, und vom Gesetz vom 5. März 1973, Nr. 40, in geltender Fassung, zu Gunsten der Inhaber/Inhaberinnen, verantwortlichen Leiter/Leiterinnen und provisorischen Betreiber/Betreiberinnen von Landapotheken mit Sitz in Gemeinden, Fraktionen, Ortschaften und ländlichen Siedlungen mit bis zu 3.000 Einwohnern vorgesehen ist, wird in folgendem Ausmaß festgelegt:
- bis 1.000 Einwohner: 9.340,00 Euro jährlich,
- bis 2.000 Einwohner: 7.140,00 Euro jährlich,
- bis 3.000 Einwohner: 5.490,00 Euro jährlich.
(2) Die Gesuche müssen im Sinne des Gesetzes vom 8. März 1968, Nr. 221, in geltender Fassung, bis 31. März eines jeden geraden Jahres beim Landesamt für Gesundheitssteuerung eingereicht werden.
(3) Inhaber/Inhaberinnen, verantwortliche Leiter/Leiterinnen und provisorische Betreiber/Betreiberinnen, die nach dem 31. März eines geraden Jahres zur Eröffnung einer Landapotheke an einem Ort mit bis zu 3.000 Einwohnern ermächtigt worden sind, können das Gesuch um Gewährung der Wohnortzulage bis 31. März des nachfolgenden ungeraden Jahres einreichen.
(4) Das Ausmaß der Wohnortzulage kann alle zwei Jahre mit Dekret des Direktors/der Direktorin der Landesabteilung Gesundheit auf der Grundlage der vom ASTAT unter Verwendung des nationalen Verbraucherpreisindexes durchgeführten Berechnung neu festgelegt werden. 26)