(1)2)
(1) An sämtlichen Stellen, an denen die Benennung „Landesabteilung Natur und Landschaft“, die Benennung „Landesabteilung Raumordnung“ oder die Benennung „Landesabteilung Raumentwicklung“ im Landesgesetz vom 25. Juli 1970, Nr. 16, in geltender Fassung, in den Durchführungsverordnungen zu diesem Gesetz, im Landesgesetz vom 12. Mai 2010, Nr. 6, in geltender Fassung, im Landesgesetz vom 13. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, oder in den mit diesem Gesetz zusammenhängenden Bestimmungen verwendet wird, ist sie als „Landesabteilung Natur, Landschaft und Raumentwicklung“ zu verstehen.
(2) An sämtlichen Stellen an denen die Benennung „Landesraumordnungskommission“ im Landesgesetz vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung oder in den mit diesem Gesetz zusammenhängenden Bestimmungen verwendet wird, ist diese als „Kommission für Natur, Landschaft und Raumentwicklung“ zu verstehen. 4)
(1) Dieses Dekret tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Region in Kraft.
Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.