(1) Das Ziel, im Sinne der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation ist die vollständige und flächendeckende Anbindung aller öffentlichen und privaten Nutzer und der Basissendeempfängerstationen (BTS) auf dem Landesgebiet an elektronische Kommunikationsnetze mit sehr hoher Kapazität, die in der Lage sind, Verbindungsgeschwindigkeiten von mindestens 1 Gbit/s symmetrisch, stabil, kontinuierlich, zuverlässig und vorhersehbar für jeden Anschluss anzubieten. Die Landesregierung kann für einzelne Anschlüsse, die sich aus technischen und wirtschaftlichen Gründen für nicht vertretbar erweisen, die Realisierung von Netzanbindungen mit einer Geschwindigkeit von weniger als 1 Gbit/s ermöglichen. Dieses Ziel kann auch durch die gemeinsame Umsetzung eines zwischen den Gemeinden, dem Land und deren Gesellschaften erstellten Plans erreicht werden. 3)
(1/bis) Bei der Breitbandförderung im Landesgebiet werden die Bestimmungen des gesetzesvertretenden Dekretes vom 1. August 2003, Nr. 259, in geltender Fassung, sowie die zur Umsetzung des Staatlichen Aufbau- und Resilienzplanes (PNRR) festgelegten Maßnahmen und Eingriffspläne berücksichtigt. 4)
(1/ter) Die Autonome Provinz Bozen stellt im Einklang mit dem europäischen Kodex der elektronischen Kommunikation laut Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018, die mit dem gesetzesvertretenden Dekret vom 8. November 2021, Nr. 207, in geltender Fassung, umgesetzt wurde, öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsnetze oder -dienste durch abhängige oder verbundene Gesellschaften zur Verfügung. 5)
(2) - (6)6)