(1) Die Freiwilligen haben das Recht, die mit der Ausübung der freiwilligen Dienste laut Artikel 3 Absatz 1 verbundenen Leistungen der Gesundheitsdienste kostenlos in Anspruch zu nehmen.
(2) Unbeschadet der Bestimmung laut Absatz 9 setzt die Landesregierung mit Beschluss, der im Amtsblatt der Region veröffentlicht wird, die monatliche Spesenrückvergütung zugunsten der Freiwilligen, die einen Dienst laut Artikel 3 Absatz 1 leisten, fest. Die entsprechenden Ausgaben gehen zu Lasten des Landesfonds für die freiwilligen Dienste laut Artikel 24. Diese Spesenrückvergütungen sind von der regionalen Wertschöpfungssteuer (IRAP) befreit, vorbehaltlich der Pflicht zur allfälligen Einreichung der IRAP-Steuererklärung.
(3) Den Freiwilligen laut Artikel 15 Absatz 2 steht keine Spesenrückvergütung im Sinne von Absatz 2 zu.
(4) Der Ferieneinsatz laut Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c) kann als Schulpraktikum anerkannt werden.
(5) Sofern die Voraussetzungen gegeben sind, werden die Freiwilligen in der von Artikel 70 und folgende des gesetzesvertretenden Dekrets vom 10. September 2003, Nr. 276, vorgesehenen Form entschädigt. 3)
(6) Alle Freiwilligen, die einen Dienst laut Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a), b) und c) leisten, werden außerdem haftpflicht- und unfallversichert. Die entsprechenden Kosten gehen jeweils zu Lasten des Trägers, bei welchem die Freiwilligen im Einsatz sind. 3)
(7) Die Befreiungen von den örtlichen Abgaben, die vom Land erhoben werden, oder die Ermäßigungen derselben für die Freiwilligen und für die Körperschaften, bei denen der freiwillige Dienst abgeleistet wird, werden mit weiteren Landesgesetzen festgelegt.
(8) Weitere Formen der Anerkennung und Vergünstigung werden mit Durchführungsverordnung geregelt.
[(9) Sofern der Dienst laut Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a) gemäß dem Gesetz vom 6. März 2001, Nr. 64, ausgeübt wird, haben die Freiwilligen Anrecht auf das Entgelt laut Artikel 9 Absatz 2 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 5. April 2002, Nr. 77, zuzüglich der allfälligen Zulagen. Die Spesenrückvergütung laut Absatz 2 steht ihnen nicht zu.] 4)