(1) Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe f) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 25. Februar 2000, Nr. 7, erhält folgende Fassung:
„f) registrierter notarieller Kaufvertrag oder gleichwertiges Dokument,“
(2) Nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe f) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 25. Februar 2000, Nr. 7, wird folgender Buchstabe g) eingefügt:
„g) schriftliche Bestätigung über die Einhaltung der Richtlinien für Feuerwehr- und Dienstfahrzeuge, falls vorhanden und falls die entsprechende Organisation über Landesorgane verfügt.“
Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.