(1) Artikel 45 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„Art. 45 (Ersatzerklärung)
1. Der Antragsteller muss bei den zuständigen Stellen, die laut vorliegender Verordnung für die Anfrage einzelner Leistungen notwendigen Daten erklären, die nicht aus der „Einheitlichen Einkommens- und Vermögenserklärung“, abgekürzt „EEVE“ laut Artikel 3 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. Jänner 2011, Nr. 2 hervorgehen. Dafür muss er eine Ersatzerklärung im Sinne von Artikel 5 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung abgeben.
2. Die Ersatzerklärung über die zusätzlichen Daten der betreffenden Familiengemeinschaft wird von einem Mitglied dieser Familie ausgefertigt und unterzeichnet; die erklärende Person muss jede Änderung der erklärten Daten, die nach der Ausstellung der Ersatzerklärung eingetreten ist, zügig dem zuständigen Sprengel mitteilen.
3. Der Antragsteller erklärt außerdem, zu wissen, dass die Verwaltung die Möglichkeit hat, unmittelbar zu prüfen, ob die gelieferten Daten der Wahrheit entsprechen; sie kann auch bei Kreditinstituten oder sonstigen Finanzvermittlern nachforschen; in diesem Zusammenhang ist der Antragsteller dazu verpflichtet, den Identifikationskode der Finanzvermittler anzugeben, die sein Anlagevermögen verwalten.
4. Für die finanziellen Sozialhilfeleistungen müssen die erweiterten Familiengemeinschaften eine eigenverantwortliche Erklärung vorlegen. Dies gilt allerdings nur, wenn ihre Einkommens- und Vermögenslage, die aus den Erklärungen des Antragstellers abgeleitet wird, es nicht von vornherein ermöglicht, die erweiterten Familiengemeinschaften von der Mitbeteiligung auszuschließen.
5. Wenn objektiv nachweisbare Schwierigkeiten bestehen, die Mitglieder der engeren oder erweiterten Familiengemeinschaft zu erreichen oder am Tarif zu beteiligen, kann der in Artikel 8 genannte Ausschuss den Umfang der Leistung der Körperschaft aufgrund der in seinem Besitz befindlichen Daten festlegen oder davon absehen. Die Entscheidung muss begründet sein.
6. Unbeschadet der Bestimmungen des Artikel 44, Absatz 8, muss der Nutzer über 75 laut Artikel 19, welcher um die Leistungen laut Artikel 19 oder 20 ansucht, abweichend von den Bestimmungen laut Absatz 2 dieses Artikels, Änderungen der Einkommens- oder des Vermögensdaten, welche sich während des Zeitraums der Gewährung der Leistung ergeben, dem zuständigen Sprengel nicht mitteilen.“